Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 18 Seiten

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6. Abschnitt: Bergungsort

Art. 12

International wird für «Bergungsort» auch der Begriff «Safe Haven» verwendet.

Abs. 1: Gemäss Artikel 2 Buchstabe c handelt es sich bei einem Bergungsort um eine geschützte Räumlichkeit, die der Bund zur vorübergehenden treuhänderischen Aufbewahrung von beweglichen Kulturgütern, die ein Teil des kulturellen Erbes eines Staates sind und in ihrem Eigentümer- oder Besitzerstaat akut gefährdet sind, für eine beschränkte Zeit zur Verfügung stellt. Die vorübergehende treuhänderische Aufbewahrung steht nach Artikel 12 Absatz 1 unter der Voraussetzung der Schirmherrschaft der Unesco.

Der Bergungsort und die Kulturgüter werden durch anerkannte Fachpersonen des Schweizerischen Nationalmuseums betreut. Eine enge Zusammenarbeit des BABS mit allen involvierten Bundesstellen (beispielsweise der Fachstelle für Kulturgütertransfer im Bundesamt für Kultur, der Oberzolldirektion, dem Schweizerischen Nationalmuseum, der Fachstelle Immobiliengrundlagen im Bundesamt für Bauten und Logistik oder dem Bundessicherheitsdienst im Bundessamt für Polizei) ist erforderlich.

Wenn bewegliche Kulturgüter, die ein Teil des kulturellen Erbes eines Staates sind, in Anwendung von Artikel 12 in die Schweiz gebracht werden, um sie hier für eine beschränkte Zeit an einem Bergungsort zu lagern, so unterliegt der Import an sich den zoll- und abgaberechtlichen Vorschriften. Mit Blick darauf, dass solche Güter in der Schweiz - mit Ausnahme von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe g - nicht in Verkehr gebracht oder anderweitig genutzt werden, sollte dies jedoch vermieden werden, um unnötigen administrativen Aufwand zu vermeiden. Eine praktische Lösung wäre, für solche Importe ein vereinfachtes Zolllagerverfahren nach den Artikeln 50 ff. des Zollgesetzes (ZG, SR 631.0) vorzusehen. Konkret könnte z. B. das Schweizerische Nationalmuseum solche Kulturgüter in einem offenen Zolllager aufbewahren. Die EZV würde für dieses Zolllager administrative Vereinfachungen gewähren.

Abs. 2: Es handelt sich um eine Delegationsnorm, die dem Bundesrat die alleinige Kompetenz für den Abschluss solcher völkerrechtlichen Verträge überträgt. Die vom Bundesrat auf der Grundlage einer Delegationsnorm abgeschlossenen Verträge unterstehen nicht dem fakultativen Referendum für völkerrechtliche Verträge (vgl. Artikel 141 Buchstabe d BV). Demnach sind Gegenstand und Tragweite der Delegationsnorm so präzise wie möglich zu formulieren.

7. Abschnitt: Finanzierung

Art. 13 Kostentragung

Das KGSG enthält keine weiteren Finanzierungsbestimmungen. Gestützt auf den bisherigen Artikel 23 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 24 entrichtet der Bund den Kantonen heute zwar jährlich Beiträge an die Kosten für die Erstellung von Sicherstellungsdokumenten und von fotografischen Sicherungskopien (bisher Art. 10 und 11; neu Art. 5 Abs. 3). In der Botschaft vom 19. Dezember 2012 zum Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014