Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 18 Seiten
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Bst. d: Beim KGS-Inventar handelt es sich nicht um ein umfassendes Denkmalverzeichnis, sondern um ein Verzeichnis der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung, die im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen.
Bst. e: Die Gewährleistung des Geografischen Informationssystems (GIS) nach Buchstabe e umfasst dabei gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeolG, SR 510.62) insbesondere das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten. Das BABS führt das GIS in Zusammenarbeit mit swisstopo.
Bst. f: Es handelt sich um Gesuche gemäss den Artikeln 7 und 8.
Bst. g: Gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 BZG bildet der Bund das oberste KGS Kader des Zivilschutzes aus. Dadurch sorgt er für die Einheitlichkeit der fachtechnischen Ausbildung des Kulturgüterschutzes.
Bst. h: Neu kann das BABS bei Bedarf seitens kultureller Institutionen auch weiteres Fachpersonal ausbilden. Dabei handelt es sich insbesondere um Personal von kulturellen Institutionen, die bewegliche Kulturgüter von nationaler Bedeutung umfassen. Bei kulturellen Institutionen handelt es sich insbesondere um Museen, Archive, Bibliotheken und Aufbewahrungsorte für archäologische Sammlungen. Der Bundesrat kann für diese Ausbildung entsprechende Mindestanforderungen für das Personal von kulturellen Institutionen vorsehen.
Art. 5 Aufgaben der Kantone
Abs. 1: Dem Artikel 5 des Zweiten Protokolls entsprechend wird auch hier festgelegt, dass die Kantone jeweils eine für die Sicherung zuständige Stelle bezeichnen. Dieser Absatz entspricht inhaltlich zum Teil dem bisherigen Artikel 4 Absatz 1. Zur Präzisierung wurde auch hier analog Artikel 4 die Sicherung des Kulturguts neu aufgenommen. Die durch den Kanton bezeichnete für die Sicherung des Kulturguts zuständige Stelle unterstützt und berät die kulturellen Institutionen.
Abs. 2: Gemäss Artikel 3 Absatz 5 regelt der Bundesrat die Einteilung der Kulturgüter in Kategorien und legt dafür die Kriterien fest. Es ist dabei die Aufgabe der Kantone, die auf ihrem Gebiet liegenden Kulturgüter, die im Fall eines bewaffneten Konfliktes, einer Katastrophe oder einer Notlage geschützt werden müssen, entsprechend zu erfassen. Mit Hilfe dieser Auflistung der Kulturgüter der Kantone erstellt das BABS gemäss Artikel 4 Buchstabe d ein KGS-Inventar. Dieser Absatz entspricht teilweise dem bisherigen Artikel 4 Absatz 2; demnach bezeichnen die Kantone bereits heute die auf ihrem Gebiet liegenden Kulturgüter.
Abs. 3: Sicherstellungsdokumentationen sind Dokumente aller Art wie Originale und Kopien von Bauplänen, Zeichnungen, Fotografien, fotogrammetrische Aufnahmen mit den Ergebnissen der stereoskopischen Auswertung, Materialbeschreibungen, Baugeschichten sowie fotografische Wiedergaben solcher Unterlagen, die es ermöglichen, ein beschädigtes unbewegliches Kulturgut wieder instand zu stellen, wieder aufzubauen oder wenigstens dokumentarisch der Nachwelt zu überliefern.
Fotografische Sicherheitskopien (oder auch Mikrofilme genannt) sind fotografische Wiedergaben von handschriftlichen oder gedruckten Texten, von Zeichnungen, Abbildungen und anderen flächenartigen Gegenständen wie Herbarien und dergleichen. Sie werden in der Regel aus Kosten- und Raumersparnisgründen in der