Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 18 Seiten

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Art. 7 Sonderschutz

Sonderschutz nach den Artikeln 8 bis 11 des Haager Abkommens ist ein Schutzsystem für Kulturgüter im Falle eines bewaffneten Konflikts. Nur eine begrenzte Anzahl von Bergungsorten zur Unterbringung beweglicher Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, von Denkmalzentren und von andern sehr wichtigen unbeweglichen Kulturgütern kann unter Sonderschutz gestellt werden. Demnach können nur Kulturgüter, die von nationaler Bedeutung sind, unter Sonderschutz gestellt werden.

Abs. 1 und 2: Die Federführung im Rahmen des Vorverfahrens (verwaltungsinternes Verfahren) liegt beim BABS. Liegt ein Antrag auf Eintragung von Kulturgütern in das «Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz» der Unesco definitiv vor, übernimmt der Bundesrat die Federführung des Verfahrens und reicht das Gesuch um Erlangung des Sonderschutzes bei der Unesco ein. Die Gewährung des Sonderschutzes erfolgt durch die Eintragung in das «Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz».

Art. 8 Verstärkter Schutz

Mit den Artikeln 10 bis 14 des Zweiten Protokolls wurde eine neue Schutzkategorie, der verstärkte Schutz (vS), geschaffen. Der vS wurde aufgrund mehrerer Schwächen, welche das Sonderschutzsystem enthält (u. a. der schwer einhaltbaren Voraussetzungen der ausreichenden Entfernung von grossen Industriezentren oder von wichtigen militärischen Objekten), geschaffen.10 Der vS ersetzt zwar den Sonderschutz, jedoch nur zwischen den Vertragsparteien des Zweiten Protokolls.11 Dies hat zur Folge, dass beide Schutzsysteme im E-KGSG auszuführen sind. Drei Voraussetzungen müssen gemäss Artikel 10 des Zweiten Protokolls erfüllt sein, so dass Kulturgut unter verstärkten Schutz gestellt werden kann: Erstens muss es sich um ein kulturelles Erbe von höchster Bedeutung für die Menschheit handeln; zweitens ist dieses durch angemessene innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsmassnahmen zu schützen, und drittens darf es weder für militärische Zwecke noch für den Schutz militärischer Anlagen verwendet werden und die Vertragspartei, unter deren Kontrolle das Kulturgut sich befindet, muss dies in einer Erklärung bestätigen. Gemäss Artikel 12 des Zweiten Protokolls gewährleisten die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien die Unverletzlichkeit des unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts, indem sie dieses Gut weder zum Ziel eines Angriffs machen noch das Gut oder seine unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwenden.

Abs. 1 und 2: Die Federführung im Rahmen des Vorverfahrens (verwaltungsinternes Verfahren) liegt beim BABS. Der Bundesrat reicht anschliessend, im Namen der Eidgenossenschaft und in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Kanton, die Kandidatur bei der Unesco ein. Die «Guidelines for the Implementation of the 1999 Second Protocol to the Hague Convention of 1954 for the Protection of Cultural Property in the Event of Armed Conflict» regeln den Ablauf der Kandidatur.

10 Botschaft über das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 20. August 2003, BBl 2003 6091, S. 6100

11 Botschaft über das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 20. August 2003, BBl 2003 6091, S. 6097