Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 18 Seiten
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bestehenden Geltungsbereiches des KGSG (Präventions- und Schadensbewältigungsmassnahmen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten) auf die wirksamen Präventions- und Schadensbewältigungsmassnahmen im Zusammenhang mit natur- oder zivilisationsbedingten Katastrophen und Notlagen (nachfolgend thematische Erweiterung genannt). Unter Gesamtwürdigung aller Umstände (siehe unten Ziffer 1.2) ist die thematische Erweiterung gestützt auf Artikel 61 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) möglich. Sie wird folglich als verfassungsmässig erachtet.
Auch ein möglicher bewaffneter Konflikt darf jedoch nicht für alle Zeit ausgeschlossen werden.
1.2 Normkonzept
Im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Normkonzepts prüfte das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) insbesondere folgende Punkte: die Verfassungsmässigkeit der thematischen Erweiterung, die Umsetzung völkerrechtlicher Bestimmungen (v. a. die des Zweiten Protokolls) im Landesrecht, die zu übernehmenden Änderungen anderer Bundesgesetze sowie die rechtlichen Grundlagen anderer Länder im Bereich des Kulturgüterschutzes.
Im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmässigkeit der thematischen Erweiterung stellte sich dabei die Frage, wie weit die thematische Erweiterung im Rahmen der heutigen BV möglich ist, dies insbesondere im Hinblick auf die Kulturhoheit der Kantone gemäss Artikel 69 BV. Beim Kulturgüterschutz handelt es sich um einen Teil des Zivilschutzes. Die Hauptaufträge des Zivilschutzes werden in Artikel 61 Absätze 1 und 2 BV umschrieben. Demnach kann der Zivilschutz sowohl im Rahmen von bewaffneten Konflikten (Art. 61 Abs. 1 BV) als auch im Rahmen von Katastrophen und Notlagen (Art. 61 Abs. 2 BV) eingesetzt werden. Die genannten Hauptaufträge wurden ursprünglich zwar als gleichwertig erachtet, jedoch steht Artikel 61 Absatz 2 BV aufgrund der heutigen Gefahren- und Bedrohungslage im Vordergrund. Daher wird die thematische Erweiterung im Bereich des Kulturgüterschutzes als zeitgemäss und demnach sinnvoll erachtet. Geprüft wurde in diesem Zusammenhang aber auch eine mögliche Einschränkung der Kulturhoheit der Kantone gemäss Artikel 69 Absatz 1 BV. Da die thematische Erweiterung aber lediglich den Schutz der Kulturgüter bei Katastrophen und in Notlagen ermöglichen soll, wird die Substanz der Kulturhoheit durch die geplante Anpassung des Geltungsbereichs nicht eingeschränkt. Somit ist die thematische Erweiterung gestützt auf Artikel 61 Absatz 2 BV möglich und demnach auch verfassungsmässig.
Im Normkonzept wurden insbesondere auch die noch einzuordnenden Thematiken des Haager Abkommens aufgeführt (militärische Notwendigkeit, Besetzung, militärische Massnahmen, Transport, Anwendung des Haager Abkommens im Falle einer Besetzung). Im Rahmen der Erarbeitung des Gesetzestextes wurde aber entschieden, dass diese Normen direkt anwendbar (self-executing) sind und ihr Inhalt nicht durch das Landesrecht weiter konkretisiert werden muss.