Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 18 Seiten
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kantonalen Bestimmungen für die Schutzmassnahmen verantwortlich sind, die Sicherstellung mit Hilfe von Dokumenten anzuordnen.9
- Die Planung von Notfallmassnahmen zum Schutz gegen Feuer oder Gebäudeeinsturz: Notfallmassnahmen zum Schutz gegen Feuer oder Gebäudeeinsturz umfassen sowohl konzeptionelle als auch praktische Aspekte. Dazu gehören vorbereitende Massnahmen, wie z. B. ein Inventar der beweglichen Kulturgüter, eine Evakuationsplanung, ein Einsatzkonzept oder eine Einsatzplanung. Diese vorbereitenden Massnahmen werden mit Vorteil durch die Feuerwehr, den Zivilschutz, die Polizei und weitere Fachleute erarbeitet. Sie ermöglichen im Ereignisfall, zusammen mit genügend geschultem Personal und ausreichend Verpackungs- und Transportmaterial, ein koordiniertes und rasches Handeln im Rahmen der Evakuierung und der nachträglichen Lagerung von beweglichen Kulturgütern. Auch sollten durch diese konzeptionellen Arbeiten Schwachstellen an Gebäuden erkannt werden, so dass vorgängig Brandschutzmassnahmen und allenfalls auch vorbereitende Massnahmen zur Vorbeugung eines Gebäudeeinsturzes getroffen werden können.
Ein Inventar und eine Sicherstellungsdokumentation von einem Objekt ermöglichen im Falle einer Beschädigung eine Sicherung resp. einen Wiederaufbau oder eine Wiederherstellung des Kulturgutes. Die Notfallmassnahmen umfassen somit organisatorische (z. B. Evakuationsplanung, Einsatzkonzept und -planung, Sicherstellungsdokumentation, Kulturgüterschutzräume, Notdepots und Kühlhäuser), materielle (z. B. Verpackungsmaterial, Transportmöglichkeiten) und personelle (z. B. genügend ausgebildetes Personal) Aspekte.
- Die Vorbereitungen der Verlagerung von beweglichem Kulturgut: Diese umfassen gegebenenfalls ein Verzeichnis der beweglichen Kulturgüter; genügend ausgebildetes Personal oder angeleitete Personen (z. B. des Zivilschutzes) zur Vorbereitung der Verlagerung, des Transports und der anschliessenden Betreuung und Sicherung der Objekte; genügend Verpackungsmaterial (z. B. Kisten) und Transportmittel sowie ein neuer Aufbewahrungsort (d. h. neuer Depotstandort).
- Die Bereitstellung von angemessenem Schutz an Ort und Stelle: Diese umfasst gegebenenfalls die Erarbeitung und Umsetzung von Schutzkonzepten zur Vorbeugung z. B. vor Diebstahl, Vandalismus oder Naturkatastrophen.
- Die Bezeichnung der für die Sicherung des Kulturguts zuständigen Behörden und Stellen: Die Kantone bezeichnen eine für den KGS zuständige Stelle.
4. Abschnitt: Schutzkategorien
Gemäss Artikel 3 Absatz 5 regelt der Bundesrat die Einteilung der Kulturgüter in Kategorien und legt dafür die Kriterien fest. Wie bereits heute ist eine Einteilung in Kulturgüter von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung vorgesehen. Lediglich für Kulturgüter von nationaler Bedeutung kann Sonderschutz gemäss Artikel 7 und verstärkter Schutz gemäss Artikel 8 beantragt werden.
9 BBl 1966 I 149, S. 156 f.