Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 20 Seiten
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5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit einer Beschleunigung des Harmonisierungsprozesses im Ausbildungsbeitragswesen auf der Tertiärstufe wird sich die Beantragung von Ausbildungsbeiträgen bundesweit vereinheitlichen und vereinfachen. Damit wird ein Beitrag zu einer verbesserten Ausschöpfung des Talentpotenzials der Schweiz erbracht.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Ein bundesweit harmonisiertes Ausbildungsbeitragswesen für den tertiären Bildungsbereich trägt zur Förderung der Chancengleichheit gemäss Artikel 2 Absatz 3 der Bundesverfassung35 bei.
5.5 Rechtliche Aspekte
5.5.1 Verfassungsmässigkeit
Das in der Vorlage überarbeitete Ausbildungsbeitragsgesetz stützt sich auf Artikel 66 Absatz 1 der Bundesverfassung36. Diese Bestimmung gibt dem Bund die Möglichkeit, den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen im Bereich der Ausbildungsbeiträge an Studierende an Hochschulen und an anderen Institutionen des höheren Bildungswesens auszurichten. Zudem kann der Bund die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern und dazu Grundsätze für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen festlegen.
5.5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz werden durch die vorgeschlagene Totalrevision des Ausbildungsbeitragsgesetzes nicht berührt und europäisches Recht nicht tangiert.
5.5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage enthält folgende Delegation zum Erlass von gesetzvertretendem Verordnungsrecht durch den Bundesrat: Artikel 16: Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
35 SR 101
36 SR 101