Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 20 Seiten

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3.2 Wortlaut der Initiative

Die Eidgenössische Volksinitiative „Stipendieninitiative“ lautet:

I. Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Artikel 66 Ausbildungsbeiträge

1Die Gesetzgebung über die Vergabe von Ausbildungsbeiträgen an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens und über die Finanzierung dieser Beiträge ist Sache des Bundes. Der Bund berücksichtigt dabei die Anliegen der Kantone.

2Die Ausbildungsbeiträge gewährleisten während einer anerkannten tertiären

Erstausbildung einen minimalen Lebensstandard. Die anerkannte tertiäre Erstausbildung umfasst bei Studiengängen, die in Bachelor- und Masterstufe gegliedert sind, beide Stufen; diese können an unterschiedlichen Hochschultypen absolviert werden.

3Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge an Personen auf anderen Bildungsstufen ausrichten. Er kann ergänzend zu kantonalen Massnahmen die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern; dabei wahrt er die kantonale Schulhoheit.

4Für den Vollzug des Ausbildungsbeitragswesens sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. Die Kantone können Ausbildungsbeiträge ausrichten, die über die Beiträge des Bundes hinausgehen.

II. Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Artikel 197 Ziffer 8 (neu)

8. Übergangsbestimmung zu Artikel 66 (Ausbildungsbeiträge)

1Treten die Ausführungsgesetze zu Artikel 66 Absatz 1-4 nicht innerhalb von vier Jahren nach Annahme durch Volk und Stände in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.

2Im Falle einer vorübergehenden Verordnung wird der minimale Lebensstandard berechnet aufgrund:

a. der materiellen Grundsicherung gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe; und

b. der Ausbildungskosten.

3.3 Zustandekommen und Behandlungsfristen

Die Volksinitiative "Stipendieninitiative“ wurde am 20. Januar 2012 mit den nötigen Unterschriften eingereicht. Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die Initiative mit 117 069 gültigen Unterschriften zustande gekommen ist.17

Die Initiative hat die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs. Der Bundesrat unterbreitet dazu einen indirekten Gegenvorschlag. Nach Artikel 97 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. September 2002 (ParlG)18 hat der Bundesrat dem Parlament somit spätestens bis zum 20. Juli 2013 einen Beschlussentwurf und eine Botschaft zu unterbreiten. Die Bundesversammlung hat bis zum 20. Juli 2014 über die Volksinitiative zu beschliessen; sie kann diese Frist um ein Jahr verlängern, wenn mindestens ein Rat über einen Gegenentwurf oder einen mit der Volksinitiative eng zusammen-

17 BBl 2012 2437

18 SR 171.10