Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 20 Seiten

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4. Indirekter Gegenvorschlag: Totalrevision des Bundesgesetzes über Bei-

träge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendar-

lehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz)

Eine Kompetenzverlagerung, wie sie die Stipendieninitiative erfordert, ist aus Sicht des Bundesrates nicht zielführend. Wie oben erwähnt (vgl. Ziffer 3.5), hätte der mit der Initiative geforderte Ausbau der Leistungen mittels Bindung der Ausbildungsbeiträge an einen minimalen Lebensstandard massive Mehrkosten zur Folge, die mit Einsparungen im BFI- und anderen Politikbereichen des Bundes kompensiert werden müssten. Gesamthaft betrachtet würden dadurch Bildung, Forschung und Innovation in der Schweiz geschwächt. Hinzu kommt, dass bei Annahme der Initiative davon auszugehen ist, dass der von den Kantonen in Gang gesetzte Harmonisierungsprozess auf unbestimmte Zeit ins Stocken gerät. Faktisch käme dies einer Zementierung des von den Initiantinnen und Initianten als unhaltbar bezeichneten gegenwärtigen Zustands gleich.

Tabelle 4: Schematische Übersicht zur Kompetenz- und Aufgabenteilung im

Ausbildungsbeitragswesen gemäss indirektem Gegenvorschlag:

Bildungsstufe Regelungskompetenz Vollzug Finanzierung

Hochschulen Kantone/Bund Kantone Kantone

(Tertiär A)

Bund (leistungsorientiert)

Höhere Berufsbildung Kantone/Bund Kantone Kantone

(Tertiär B)

Bund (leistungsorientiert)

Berufliche Grundbildung, Kantone Kantone Kantone

Gymnasium, Brücken-

angebote, etc.

(Sekundarstufe II)

Der Bundesrat hat sich deshalb für ein Vorgehen entschieden, das es erlaubt, dem von den Initiantinnen und Initianten vorgebrachten Anliegen der bundesweiten Harmonisierung des Stipendienwesens Nachdruck zu verleihen und seine beschleunigte Umsetzung zu fördern. Zu diesem Zweck hat er einen indirekten Gegenvorschlag erarbeitet, der neu die gezielte Aufnahme von formellen Bestimmungen des Stipendien-Konkordats der Kantone in das Ausbildungsbeitragsgesetz des Bundes vorsieht. Die Bundessubvention soll zudem neu an den effektiv durch die Kantone erbrachten Leistungen bemessen werden. Bezüglich der durch den Bund einzusetzenden Mittel werden weiterhin die mit der Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation dem Parlament zur Genehmigung vorzulegenden Beschlüsse und deren jährliche Umsetzung im Budget massgebend sein. Der Vollzug wird wie bis anhin durch die Kantone wahrgenommen.

Der Bundesrat hat ebenfalls die Möglichkeit eines direkten Gegenentwurfs geprüft. So könnte das Instrument der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von kantonalen Konkordaten auch im Bereich des Stipendienwesens angewendet werden. Da der Bundesrat die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone grundsätzlich unterstützt, wie er auch mehrmals in seinen Antworten auf parlamentarische Vorstösse20 bekräftigte, hat er jedoch von dieser Option abgesehen.

20 vgl. Mo 06.3178 WBK-N, Po 06.3300 Pfister Theophil, Po 06.3304 Leumann-Würsch Helen, Po 06.3342 Randegger Johannes, Mo 06.3716 Dupraz John, Kt.Iv. 07.3080 Solothurn, Pa.Iv. 07.4500 Bruderer Pascale (alle abgeschrieben).