Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 20 Seiten
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Auf eine Ablehnung der Initiative ohne Gegenvorschlag hat er ebenfalls verzichtet. Er ist sich sehr wohl der Schwachstellen bewusst, die das Stipendienwesen der
Schweiz im tertiären Bildungsbereich derzeit aufweist, und bestreitet denn auch nicht, dass Handlungsbedarf gegeben ist.
4.1 Grundzüge der Vorlage
4.1.1 Grundsätze
Der vorliegende Revisionsentwurf orientiert sich an folgenden grundsätzlichen Überlegungen:
• Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzes werden mit der Revision nicht verändert: Das Gesetz regelt weiterhin in erster Linie die Voraussetzungen für die Gewährung von Bundesbeiträgen.
• Die formellen Harmonisierungsbestimmungen des Stipendien-Konkordats, die den Tertiärbereich betreffen, werden im Bundesgesetz als zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung der Bundesbeiträge aufgenommen.
• Bei der Verteilung der Bundesbeiträge sollen die finanziellen Aufwendungen der Kantone berücksichtigt und entsprechend abgebildet werden. Damit werden Anreize für die Kantone geschaffen, ihr Engagement im Ausbildungsbeitragswesen für den tertiären Bildungsbereich zu erhöhen.
Mit den Anpassungen soll insgesamt die Chancengerechtigkeit für Personen in Ausbildung auf der Tertiärstufe verbessert werden.
4.1.2 Formelle Harmonisierung
Das gegenwärtige Bundesgesetz bietet die Möglichkeit, Massnahmen zur interkantonalen Harmonisierung der Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich zu fördern. Zudem haben verschiedene Subventionsvoraussetzungen bereits folgende harmonisierende Wirkung:
• Der Personenkreis bezüglich Herkunft und Eignung für Ausbildungsbeiträge ist festgelegt.
• Der Kreis der beitragsberechtigenden Ausbildungen ist definiert.
• Die Regelstudienzeit sowie die Wahlfreiheit bezüglich Studienrichtung und Studienort sind vorgegeben.
Durch Übernahme von ergänzenden formellen Bestimmungen des Stipendien-Konkordats wird die Harmonisierungswirkung namentlich in folgenden Bereichen verstärkt:
• Die Alterslimite für Stipendien darf von den Kantonen nicht tiefer als bei 35 Jahren zu Beginn der Ausbildung festgelegt werden.
• Die anerkannten Ausbildungen, für welche Studienbeiträge gewährt werden können, werden aufgeführt.
• Die (minimale) Dauer der Bezugsmöglichkeit von Ausbildungsbeiträgen wird konkretisiert, wobei besondere Ausbildungen wie Teilzeitstudien berücksichtigt werden.
• Eine Verlängerung der Beitragsberechtigung aufgrund sozialer, familiärer oder gesundheitlicher Gründe wird neu aufgenommen. Damit wird den gesellschaftlichen Entwicklungen zu Teilzeitausbildungen Rechnung getragen.
• Die Herkunft des zu unterstützenden Personenkreises wird präzisiert respektive ergänzt.