Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 20 Seiten
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Artikel 12 Besondere Ausbildungsstrukturen
Die Möglichkeit der Berücksichtigung von besonders ausgestalteten Ausbildungen bei der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen bleibt unverändert und entspricht Artikel 16 Absatz 1 des Stipendien-Konkordats.
4. Abschnitt: Zuständiger Kanton
Artikel 13 Stipendienrechtlicher Wohnsitz
Der vorliegende Artikel wird nur geringfügig formal angepasst. Die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes in Absatz 2 hat sich in der Praxis der Kantone weitestgehend bewährt; er entspricht zudem inhaltlich Artikel 6 Absatz 1 des Stipendien-Konkordats. Zur Ermittlung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes wird in erster Linie auf den Wohnsitzkanton der Eltern (bzw. der Inhaber der elterlichen Sorge) der Person in Ausbildung abgestellt. Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen werden die Details bei der gemeinsamen elterlichen Sorge in den Ausführungsbestimmungen präzisiert. Um Klarheit bei mehreren Bürgerrechten zu verschaffen, wird Absatz 2 Buchstabe b mit einem Zusatz ergänzt, welcher der Regelung von Artikel 6 Absatz 3 des Stipendien-Konkordats entspricht.
In Absatz 2 Buchstabe c und d wird neu der Begriff „volljährig“ statt „mündig“ verwendet. Diese Anpassung der Terminologie entspricht der Revision von Artikel 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 ZGB31 im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft ab 1. Januar 201332.
Absatz 3 entspricht Artikel 6 Absatz 4 des Stipendien-Konkordats.
5. Abschnitt: Förderung der interkantonalen Harmonisierung und Statistik
Artikel 14 Förderung der interkantonalen Harmonisierung
Die Möglichkeit, die interkantonale Harmonisierung auch finanziell unterstützen zu können, wird beibehalten. Sie erlaubt dem Bund beispielsweise, sich im Rahmen der gewährten Kredite an einem „schweizerischen Stipendiensekretariat“ oder an einer „Koordinationsstelle“ der Kantone finanziell zu beteiligen. Mit Blick auf die Gesamtausgaben von Kantonen und Bund für Ausbildungsbeiträge wird sich ein entsprechender finanzieller Aufwand in vergleichsweise bescheidenen Grenzen halten. Der Artikel bleibt unverändert bestehen.
Artikel 15 Statistik
Die Gestaltung einer gesamtschweizerisch kohärenten und transparenten Stipendienstatistik setzt die kontinuierliche Verfügbarkeit der wesentlichen Daten voraus. Sie bildet ein wichtiges Steuerungsinstrument der Bildungspolitik und soll entsprechend unverändert aufrechterhalten bleiben. Die Daten werden gemäss den Grundsätzen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz DSG33 erhoben und bearbeitet.
31 SR 210
32 BBl 2006 7001
33 RS 235.1