Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 20 Seiten

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Der 1964 in die Bundesverfassung eingefügte Stipendienartikel2 ermächtigte den Bund, den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen zu gewähren. Mit dem Ausbildungsbeihilfengesetz von 19653 wurde ein Beitragsverfahren in Abhängigkeit von Aufwand und Finanzkraft der Kantone festgelegt.

Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wurde am 28. November 2004 auch im Stipendienbereich ein neuer Verfassungsartikel angenommen. Das Stipendienwesen wurde als Verbundaufgabe von Bund und Kantonen definiert. Neu war dabei, dass der Bund mit seinen Beiträgen an die Kantone nicht mehr alle nachobligatorischen Ausbildungen abdecken, sondern sich auf den Tertiärbereich konzentrieren sollte.

Gleichzeitig erhielt der Bund die Kompetenz, die interkantonale Harmonisierung fördern und Grundsätze dazu festlegen zu können. Der Verfassungsartikel wurde materiell unverändert in die neue Bildungsverfassung übernommen und als Artikel 66 Absatz 1 der Bundesverfassung4 am 21. Mai 2006 von Volk und Ständen ein weiteres Mal angenommen.

In der Folge wurde ein neues Ausbildungsbeitragsgesetz5 erarbeitet. Es wurde vom Parlament am 6. Oktober 2006 verabschiedet und trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Die Beiträge des Bundes an die Kantone wurden neu nach dem Kriterium ihrer Wohnbevölkerung bemessen. Die Anwendung des Gesetzes erfolgte erstmals im Jahre 2009.

1.2 Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz

Auch unter dem Hochschulförderungs- und –koordinationsgesetz (HFKG)6 bleibt das Stipendienwesen grundsätzlich Sache der Kantone. Die Schweizerische Hochschulkonferenz als neues gemeinsames Organ von Bund und Kantonen und oberstes hochschulpolitisches Organ der Schweiz wird jedoch ermächtigt, im Bereich der Gewährung von Stipendien und Darlehen7 sowie der Erhebung von Studiengebühren Empfehlungen8 zu erlassen. Damit besitzt sie die Möglichkeit, weiter auf eine Harmonisierung einzuwirken, sollte der von den Kantonen im Ergebnis erreichte Harmonisierungsgrad nicht befriedigen.

1.3 Ausbildungsfinanzierung

Die Studierenden finanzieren gegenwärtig ihren Lebensunterhalt zu

• 55% durch Einnahmen der Familie,

• 36% durch eigene Erwerbstätigkeit

(3/4 der Studierenden sind neben dem Studium erwerbstätig),

• 6% durch Ausbildungsbeiträge,

• 3% aus anderen Quellen9.

Die Kantone vergaben im Jahr 2010 insgesamt 328 Millionen Franken in Form von Stipendien und Studiendarlehen10. Davon gingen rund 175 Millionen an Bezügerinnen und Bezüger aus dem tertiären Bildungsbereich.

2 Artikel 27quater der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874

3 Ausbildungsbeihilfengesetz vom 19. März 1965

4 SR 101

5 SR 416.0

6 BBl 2011 7455.

7 Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c HFKG.

8 Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c HFKG.

9 BFS: Studieren unter Bologna. Hauptbericht der Erhebung zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der Studierenden an Schweizer Hochschulen 2009, Neuenburg 2010. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/publikationen.html?publicationID=4107

10 BFS: „Kantonale Stipendien und Darlehen 2010“, Neuenburg 2011