Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 20 Seiten

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Absätze 1 und 2 legen fest, welche Ausbildungen auf der Tertiärstufe als beitragsberechtigende Ausbildung gelten.

Gemäss Absatz 3 wird der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen diese Ausbildungen präzisieren und kann weitere Ausbildungen bezeichnen.

Auf eine Differenzierung zwischen „beitragsberechtigter Ausbildung“ und „anerkannter Ausbildung“ kann verzichtet werden, da jede anerkannte Ausbildung im Tertiärbereich auch als beitragsberechtigt gilt.

Artikel 9 Ende der Beitragsberechtigung

Dieser Artikel entspricht Artikel 8 Absatz 2 des Stipendien-Konkordats und wird der Klarheit halber in einer separaten Bestimmung aufgenommen.

Die Beitragsberechtigung dauert für Ausbildungen auf der Tertiärstufe A bis zum Abschluss eines ersten Masterstudiums und auf der Tertiärstufe B bis zum Abschluss einer eidgenössischen Berufsprüfung, einer eidgenössischen höheren Fachprüfung oder dem Diplom einer höheren Fachschule.

Artikel 10 Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort

Die Wahlfreiheit bleibt im Vergleich zum geltenden Gesetz unverändert. Diese Regelung entspricht Artikel 14 Absatz 1 des Stipendienkonkordats.

Neu wird Absatz 2 vom Artikel 14 Absatz 2 des Stipendien-Konkordats aufgenommen, welcher die Hypothese einer Ausbildung im Ausland darlegt. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz grundsätzlich auch erfüllt. Die jeweiligen kantonalen Behörden entscheiden, ob eine Gleichwertigkeit in stipendienrechtlicher Hinsicht gegeben ist.

Absatz 3 übernimmt Artikel 14 Absatz 3 des Stipendienkonkordats: Wenn die Person in Ausbildung sich gegen die kostengünstigste Variante entscheidet, sind die Kantone nicht verpflichtet, die Mehrkosten zu berücksichtigen. Sie müssen lediglich diejenigen persönlichen Kosten der Person in Ausbildung berücksichtigen, welche auch bei der kostengünstigsten Lösung (z.B. staatliche Schule anstatt Privatschule) angefallen wären. Wenn die Person in Ausbildung sich dafür entscheidet, nicht die

nächstgelegene Ausbildungsstätte zu besuchen (z.B. Hochschule in einem anderen Kanton), sind die Kantone ebenfalls lediglich dazu verpflichtet, den Ausbildungsbeitrag auszurichten, welcher beim Besuch der näher gelegenen Bildungsanstalt angefallen wäre (keine Verpflichtung von Übernahme von zusätzlichen Wegkosten oder Kosten für auswärtige Logis).

Artikel 11 Dauer

Beiträge sollen für die ganze ordentliche Ausbildungszeit ausgerichtet werden können. Durch die inhaltliche Übernahme der Bestimmungen von Artikel 13 des Stipendien-Konkordats in den Absätzen 1 und 2 kann neu auch die Frage eines Ausbildungswechsels in diesem Artikel geregelt werden, womit sich der bisherige - bezüglich „wichtige Gründe“ interpretationsbedürftige - Artikel 11 des geltenden Ausbildungsbeitragsgesetzes erübrigt und somit gestrichen werden kann.

Mit der Übernahme von Artikel 16 Absatz 2 des Stipendien-Konkordats wird neu in Absatz 3 festgehalten, dass bei Teilzeitstudien aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen die beitragsberechtigte Ausbildungszeit entsprechend anzupassen ist.