Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 20 Seiten
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• Die freie Wahl der Ausbildung bleibt grundsätzlich gewährleistet. Sollte die Ausbildung nicht die kostengünstigste sein, sind die Kantone frei, einen entsprechenden Abzug bei der Bemessung der Ausbildungsbeiträge zu machen. Sie müssen dabei aber mindestens die Kosten für die kostengünstigste Ausbildung berücksichtigen.
4.1.3 Verteilung der Bundesbeiträge
Bei der Verteilung der Bundesbeiträge sollen die finanziellen Aufwendungen der Kantone berücksichtigt und entsprechend abgebildet werden. Der Revisionsvorschlag greift die bereits bei der letzten Revision entwickelte Idee auf, die Beiträge nach Massgabe der durchschnittlichen anrechenbaren kantonalen Aufwendungen festzulegen.
Damit werden Anreize für die Kantone geschaffen, ihr Engagement im Ausbildungsbeitragswesen für den tertiären Bildungsbereich zu erhöhen. Zudem können Kantone mit strukturell bedingt eher hohen Stipendienaufwendungen und Kantone, welche eine Chancengerechtigkeit fördernde Stipendienpolitik betreiben, gezielt unterstützt werden.
4.2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Ingress
Das geltende Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich vom 6. Oktober 2006 (Ausbildungsbeitragsgesetz)21 wie auch der vorliegende Revisionsentwurf stützen sich auf Artikel 66 Absatz 1 der Bundesverfassung22. Darauf basierend kann der Bund Beiträge an kantonale Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge leisten. Diese unselbständige Förderkompetenz ist freiwillig und dient einzig der Unterstützung bereits bestehender kantonaler Instrumente. Die kantonalen Ausbildungsbeiträge richten sich an die einzelnen Personen und werden nur vergeben, wenn die auszubildende Person nicht über genügend Mittel zu Finanzierung der Ausbildung verfügt. Das Subsidiaritätsprinzip wird somit gewahrt. Die Forderung der Initiative auf Deckung der minimalen Lebenskosten mittels Ausbildungsbeiträgen wird nicht aufgenommen. Gemäss Absatz 1 Satz 2 des Artikels 66 der Bundesverfassung23 kann der Bund die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern und
Grundsätze für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen festlegen.24 Diesem Ansatz wird im Gesetz Rechnung getragen.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Der vorliegende Artikel präzisiert, dass im Gesetz ausschliesslich Stipendien und Studiendarlehen des tertiären Ausbildungsbereichs gemäss Artikel 66 Absatz 1 der Bundesverfassung25 gemeint sind: Es geht um kantonale Stipendien oder Studiendarlehen, die für Studien an universitären Hochschulen (kantonale Universitäten und ETHs) und Fachhochschulen, oder auch anderen Institutionen des tertiären Bil-
21 SR 416.0
22 SR 101
23 SR 101
24 Siehe dazu St. Galler Kommentar zu Artikel 66 BV, Rz. 9-12
25 SR 101