Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 20 Seiten
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Nach Absatz 2 erlässt der Bundesrat die weiteren für die Berechnung notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Die vorgeschlagene Aufwandorientierung nach Massgabe der anrechenbaren Aufwendungen wurde bereits 200528 bei den Vorarbeiten zum aktuellen Gesetz als adäquates und gerechtes Modell angesehen. Mit diesem Verteilungsmodell wird den effektiv erbrachten Leistungen der Kantone Rechnung getragen.
3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Gewährung von Bundesbeiträgen
Artikel 5 Empfängerinnen und Empfänger von Ausbildungsbeiträgen
Wer Empfängerin oder Empfänger von Ausbildungsbeiträgen ist, wird in Absatz 1 verständlicher aufgeführt und in inhaltliche Übereinstimmung mit dem Stipendien-Konkordat gebracht29.
Neu wird ein Absatz 2 eingefügt, der die Bestimmung des Stipendien-Konkordats bezüglich Festlegung einer Alterslimite für Stipendien aufnimmt: wenn die Kantone eine Altersgrenze für den Bezug von Stipendien festlegen, darf diese bei Beginn der Ausbildung 35 Jahre nicht unterschreiten30. Das Stipendien-Konkordat macht hingegen keine Einschränkungen bezüglich einer Altersgrenze für Darlehen.
Artikel 6 Eignung der gesuchstellenden Person
Im geltenden Gesetz wurden die Anforderungen an gesuchstellende Personen in zwei Absätzen formuliert. Die faktisch gleichen Voraussetzungen werden neu in einem Satz vereinfacht festgehalten. Sie entsprechen inhaltlich Artikel 11 des Stipendienkonkordats. Die Regelung ist dahingehend präzisiert, dass neu die „Promotionsvoraussetzungen“ (und nicht die Promotionsbestimmungen) erfüllt sein müssen.
Artikel 7 Subsidiarität der Leistung
Dieser Artikel wird mit der Totalrevision neu eingeführt und das Subsidiaritätsprinzip ausdrücklich verankert. Er entspricht Artikel 3 des Stipendienkonkordats. Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person in Ausbildung, derer Eltern oder anderer gesetzlich Verpflichteter oder Dritter nicht ausreichen. Als „andere gesetzlich Verpflichtete“ gelten zum Beispiel Ehepartner; mit Leistungen „anderer Dritter“ werden beispielsweise Ergänzungsleistungen und Leistungen von Privaten gemeint.
Artikel 8 Beitragsberechtigende Ausbildungen
Dieser Artikel wird im Vergleich zum geltenden Gesetz angepasst und um die Bestimmungen der Artikel 8 (Beitragsberechtigte Ausbildungen) und 9 (Anerkannte Ausbildungen) des Stipendienkonkordats ergänzt. Die Sachüberschrift des Artikels wird ebenfalls angepasst: neu werden die „Beitragsberechtigenden Ausbildungen“ definiert und nicht wie bisher die „Anerkannten Ausbildungsstätten“.
Im Rahmen der “Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen“ NFA wurde das Engagement des Bundes auf den Tertiärbereich und damit auf Ausbildungen der höheren Berufsbildung (Berufs- und Fachprüfungen sowie höhere Fachschulen) und der Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen, pädagogische Hochschulen) beschränkt.
28 Vgl. Botschaft vom 7. September 2005 zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), BBl 2005 6029 (insbesondere 6111)
29 Artikel 5 Stipendienkonkordat
30 Artikel 12 Absatz 2 Stipendienkonkordat