Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 20 Seiten
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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 16 Vollzug
Diese Bestimmung ermächtigt den Bundesrat zum Erlass von Ausführungsbestimmungen. Vollzugskompetenzen werden dem Bundesrat insbesondere bei Artikel 4 und Artikel 8 übertragen.
Artikel 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dieser Totalrevision wird das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (SR 416.0) mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes aufgehoben.
Artikel 18 Referendum und Inkrafttreten
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird vom Bundesrat bestimmt. Das Gesetz wird vorgängig dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 der Bundesverfassung34 unterstehen.
34 SR 101