Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 20 Seiten

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2. Stipendien-Konkordat

Die Harmonisierung des schweizerischen Stipendienwesens ist seit Jahrzehnten ein wichtiges bildungspolitisches Thema. Sie soll beispielsweise sicher stellen, dass keine Person aufgrund eines Kantonswechsels grundsätzlich die Stipendienberechtigung verliert. Generell soll die Chancengerechtigkeit zwischen den Einwohnerinnen und Einwohnern der verschiedenen Kantone verbessert werden.

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) verabschiedete mit diesem Ziel am 18. Juni 2009 mit grossem Mehr14 die "Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen", kurz „Stipendien-Konkordat“. Diesem Vertrag zwischen den Kantonen15 kann jeder Kanton beitreten. Der Vorstand der EDK setzt das Konkordat in Kraft, wenn mindestens zehn Kantone den Beitritt beschlossen haben. Die beitretenden Kantone verpflichten sich, die im Konkordat festgehaltenen Grundsätze und Mindeststandards in ihr kantonales Stipendiengesetz zu übernehmen. Für diejenigen Kantone, die dem Konkordat nicht beitreten, sind die Vorgaben jedoch nicht verbindlich.

Tabelle 2: Schematische Übersicht zur Kompetenz- und Aufgabenteilung im

Ausbildungsbeitragswesen gemäss Stipendien-Konkordat

Bildungsstufe Regelungskompetenz Vollzug Finanzierung

Hochschulen Kantone Kantone Kantone

(Tertiär A)

Bund (pauschal nach Wohnbevölkerung)

Höhere Berufsbildung Kantone Kantone Kantone

(Tertiär B)

Bund (pauschal nach Wohnbevölkerung)

Berufliche Grundbildung, Kantone Kantone Kantone

Gymnasium, Brücken-

angebote, etc.

(Sekundarstufe II)

Das Stipendien-Konkordat der EDK verfolgt das Ziel, landesweit eine formelle Harmonisierung des Stipendienwesens zu gewährleisten und seine materielle Harmonisierung zu befördern. Zu diesem Zweck legt es folgende Mindeststandards fest:

• Bezügerkreis: Neu wird der einwohnerrechtliche Status einer Person festgeschrieben (Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz, Bewilligung C, ....). Eine Ausdehnung des Bezügerkreises auf Personen, welche über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen und seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind, stellt für einige Kantone ein Novum dar.

• Alterslimite: Diese beträgt 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung; jedoch sind die Kantone frei, diese höher anzusetzen (Mindestanforderung).

• Dauer der Unterstützung: Regelstudienzeit plus zwei Semester (ein Ausbildungswechsel ohne Begründung ist innerhalb dieser Zeitspanne möglich).

• Freie Wahl: Die freie Wahl der Ausbildung bleibt gewährleistet. Sollte die Ausbildung nicht die kostengünstigste sein, sind die Kantone frei, einen entsprechenden Abzug bei der Bemessung der Ausbildungsbeiträge zu machen. Sie

14 21 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen

15 Gemäss Artikel 48 BV