Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/117: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz, SR 416.0) · 20 Seiten
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dungsbereichs (höhere Berufsbildung wie bspw. Höhere Fachschulen) ausgerichtet werden (Buchstabe a).
Unter Studien versteht man im vorliegenden Gesetz alle Ausbildungsgänge bis zum Masterstudium bzw. einem von Bund und Kantonen anerkannten Bildungsabschluss auf der Tertiärstufe, wie auch Zweitausbildungen auf Tertiärstufe, wenn diese von einem Kanton mit Stipendien oder Studiendarlehen unterstützt werden.
Das geltende Ausbildungsbeitragsgesetz enthält Grundsätze im Sinne von Mindeststandards (Buchstabe b), welche bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen zu beachten sind. Sowohl bei der Erarbeitung von kantonalen Erlassen wie auch bei der Erarbeitung des Stipendien-Konkordats sind diese Grundsätze berücksichtigt und zum Teil präzisiert26 worden.
Neu im Vergleich zum geltenden Gesetz wird in Artikel 1 ein Buchstabe c eingefügt, welcher den Gegenstand des Gesetzes mit der kantonalen Zuständigkeit in Bezug auf den stipendienrechtlichen Wohnsitz ergänzt. Die Regelung der Zuständigkeit ist im geltenden Gesetz bereits festgelegt (4. Abschnitt, Artikel 12 Ausbildungsbeitragsgesetz), hingegen wurde dieser Regelungsbereich im Gegenstandsartikel des Gesetzes bisher nicht erwähnt. Dies wird der Vollständigkeit halber nun nachgeführt.
Das Gesetz enthält zudem Bestimmungen zur gezielten Förderung der interkantonalen Harmonisierung im Bereich der Stipendien und Studiendarlehen (Buchstabe d, bisher c).
Artikel 2 Begriffe
Die Begriffe „Stipendien“ und „Studiendarlehen“ werden wie bis anhin definiert27. Neu dazu wird die Definition von „Ausbildungsbeiträgen“ hinzugefügt (Buchstabe a). Dieser Begriff ersetzt somit die Bezeichnung „Stipendien und Studiendarlehen“ in den Artikeln, wo beide Worte neben einander verwendet werden.
2. Abschnitt: Bundesbeiträge
Artikel 3 Grundsätze
Die Grundsätze der Bundesunterstützung werden vom geltenden Gesetz übernommen und unverändert beibehalten. Gemäss Absatz 1 legt die Bundesversammlung jährlich die verfügbare Gesamtsumme fest.
Absatz 2 bestimmt, dass die Bundesbeiträge jedoch nur gewährt werden, wenn die Kantone die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen nach Artikel 5 bis 12 erfüllen.
In Absatz 3 wird festgehalten, dass die Kantone die Bundesbeiträge in Form von Pauschalen erhalten.
Artikel 4 Verteilung der Bundesbeiträge
Im Rahmen der Totalrevision wird eine Änderung der Sachüberschrift des vorliegenden Artikels vorgeschlagen. Neu soll von „Verteilung der Bundesbeiträge“ gesprochen werden und nicht mehr von „Bemessung der Bundesbeiträge“; dies entspricht dem effektiv geregelten Sachverhalt des Artikels.
Für die Aufteilung der Kantonsanteile wird ein neues Modell vorgeschlagen: die Bundesbeiträge sollen in Zukunft nach der anrechenbaren Aufwendungen der einzelnen Kantone für Ausbildungsbeiträge berechnet werden.
26 Siehe Kommentar zum Stipendienkonkordat vom 18. Juni 2009 (http://www.edudoc.ch/static/web/arbeiten/stip_komm_d.pdf)
27 Siehe dazu auch Artikel 12 Absatz 1 Stipendienkonkordat