Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 28 Seiten
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2. Kapitel Nationales Visumsystem (ORBIS)
Abschnitt 1 Verantwortung, Zweck und Struktur des Systems ORBIS
Art. 3 Verantwortung und Zweck des Systems ORBIS
1 Das Bundesamt für Migration (BFM) trägt die Verantwortung für das ORBIS. Dieses dient:
a. der Erfassung und Speicherung der Daten zu Visumgesuchen;
b. der Übermittlung der in Anwendung der EG-VIS-Verordnung erfassten Daten an das C-VIS;
c. dem Zugang zu den Daten des C-VIS.
2 Es erlässt ein Bearbeitungsreglement, das namentlich die Massnahmen festlegt, die zur Gewährleistung des
Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.
Zustimmung Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Weitere interessierte Kreise: CP, KKJPD, KKPKS, KSSD, SGV, SSV, SVZ, UNHCR, ZAS
Art. 4 Inhalt und Struktur des ORBIS
1 Das ORBIS enthält die Daten zu jedem zulässigen Visumgesuch, die in Anhang 2 definiert sind.
2 Die in Anwendung der EG-VIS-Verordnung in ORIBS erfassten Daten werden automatisch an das C-VIS übermittelt.
3 Sämtliche Änderungen und Löschungen von Daten, die in Anwendung der EG-VIS-Verordnung im ORBIS erfasst wurden, werden über das ORBIS automatisch an das C-VIS übermittelt.
Zustimmung Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Weitere interessierte Kreise: CP, KKJPD, KKPKS, KSSD, SGV, SSV, SVZ, UNHCR, ZAS
Abschnitt 2 Eingabe der Daten und Übermittlung an das C-VIS
Art. 5 Eingabe der Daten
1 Ist ein Visumgesuch nach Artikel 19 des EG-Visakodex zulässig, so geben die Visumbehörden nach den Artikeln 8–14 der EG-VIS-Verordnung die Daten der Kategorie I und, je nach Verlauf des Verfahrens, die Daten der Kategorien II–VI nach Anhang 2 im ORBIS ein.
2 Sofern das Gesuch ein Schengen-Visum der Kategorie A oder C im Sinne von Artikel 11a Buchstaben a–d der
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 22. Oktober 2008 (VEV) betrifft, werden die Daten der Kategorien I bis VI nach Artikel 4 Absatz 2 an das C-VIS übermittelt.
3 Die Visumbehörden geben zudem die in Anhang 2 erwähnten Daten der Kategorie VII ein. Diese Daten werden nicht an das C-VIS übermittelt.