Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 28 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Weitere interessierte Kreise: CP, KKJPD, KKPKS, KSSD, SGV, SSV, SVZ, UNHCR, ZAS

Art. 18 Kantonale und kommunale Behörden, die zur Datenabfrage berechtigt sind

Die folgenden kantonalen und kommunalen Behörden können im Sinne von Artikel 109a Absatz 3 Buchstabe d AuG Daten vom C-VIS beantragen:

a. die kantonalen Polizeibehörden;

b. die kommunalen Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano;

c. die Strafverfolgungsbehörden über die kantonalen Polizeibehörden.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Weitere interessierte Kreise: CP, KKJPD, KKPKS, KSSD, SGV, SSV, SVZ, UNHCR, ZAS

SG wünscht, dass die Stadtpolizei St. Gallen ebenfalls unter dem Buchstaben b von Artikel 18 genannt wird. Damit hätte sie bei der Bekämpfung von Terrorismus und schweren Straftaten den gleichen Zugang zu den Daten im C-VIS wie die kantonalen Polizeibehörden. Ausserdem verlangt SG, dass das Verfahren vereinfacht wird und dass die Polizeibehörden die Daten des C-VIS online abfragen können.

SSV und KSSD sind der Ansicht, dass die kommunalen Polizeibehörden als Ganzes, und nicht nur die Stadtpolizeien von Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano unter Buchstabe b von Artikel 18 zu erwähnen seien. Es ist jedoch klar, dass die Bekämpfung und Prävention von Terroranschlägen oder schweren Straftaten nicht zu den Hauptaufgaben der kommunalen Behörden gehören. Ausserdem gibt die dafür vorgesehene Gesetzesgrundlage (Art. 109a Abs. 3 Bst. d AuG) bereits einen festen Rahmen vor. Es wird dennoch eine offenere und nicht abschliessende Formulierung des Buchstabens b gewünscht. SSV und KSSD fordern, dass die vom Parlament bereits verabschiedete Gesetzesgrundlage dahingehend geändert wird, dass alle kommunalen Behörden als Berechtigte zur Datenabfrage im C-VIS im Rahmen ihrer polizeilich-strafrechtlichen Aufgaben genannt werden.

Art. 19 Verfahren für den Erhalt der Daten

1 Die Behörden nach den Artikeln 17 und 18 reichen bei der EZ fedpol in Papierform oder elektronisch ein begründetes Gesuch um Zugang zu den Daten des C-VIS ein.

2 In dringenden Ausnahmefällen kann eine Behörde ein Gesuch auch mündlich stellen. Die EZ fedpol bearbeitet das Gesuch unverzüglich und überprüft nachträglich, ob die Voraussetzungen nach Artikel 20 erfüllt waren und ob es sich tatsächlich um einen dringenden Ausnahmefall handelte. Die nachträgliche Überprüfung ist unverzüglich nach der Bearbeitung des Gesuchs durchzuführen.

3 Fedpol legt in einem Bearbeitungsreglement die Modalitäten des Verfahrens fest.

Zustimmung

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Weitere interessierte Kreise: CP, KKJPD, KKPKS, KSSD, SGV, SSV, SVZ, UNHCR, ZAS