Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 28 Seiten
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2. der Direktionsbereich Privatrecht: zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen;
j. der Nachrichtendienst des Bundes: zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS);
k. das Bundesverwaltungsgericht: für die Instruktion von Beschwerden nach dem AuG;
l. die Eidgenössische Steuerverwaltung: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit:
1. der Erhebung der Mehrwertsteuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer) und auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch
Empfängerinnen und Empfänger im Inland (Bezugsteuer) und bei der Erhebung der Verrechnungssteuer,
2. der Durchführung von Strafverfahren und von Amts- oder Rechtshilfeverfahren;
m. die Eidgenössische Zollverwaltung: zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer);
n. die Zollfahndung: zur Personenidentifikation.
2 Die Zugangsberechtigungen sind in Anhang 2 geregelt.
Zustimmung
Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Weitere interessierte Kreise: CP, KKJPD, KKPKS, KSSD, SGV, SSV, SVZ, UNHCR, ZAS
SVZ möchte sich vergewissern, dass die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten auch tatsächlich Zugang zum System gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe h VISV haben, damit sie ihre Aufgabe zur Verhinderung von Ehen oder Partnerschaften, die zum Zweck der Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen geschlossen werden, wahrnehmen können.
KKPKS erwähnt, dass es äusserst wichtig sei, dass die Polizeibehörden die gleichen Zugriffsrechte für ORBIS erhalten, wie sie zurzeit für EVA haben. Dies ist mit Artikel 10 Buchstabe g der Verordnung gewährleistet.
ZH möchte, dass der Begriff «Grenzposten» unter dem Buchstaben b von Absatz 1 gestrichen wird, weil dieser nicht mehr aktuell ist. Seit der Umsetzung des Schengen-Abkommens werden nur noch die Begriffe «Kontrolle an der Aussengrenze» und «Kontrolle im Binnenraum» verwendet.
ZH wünscht, dass neben den kantonalen auch die kommunalen Polizeibehörden im Absatz 1 Buchstabe g erwähnt werden, denn diese dürfen Personenkontrollen im Hoheitsgebiet der Schweiz durchführen (Binnenraum).
SSV und KSSD sind der Ansicht, dass die kommunalen Polizeibehörden Online-Zugang zum ORBIS haben müssten. Die Polizeibehörden von grossen Städten wie Zürich oder St. Gallen prüfen ebenfalls, ob die ausländerrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, und haben dafür Zugang zum ZEMIS (Art. 9 Bst. a und Art. 10 Bst. a ZEMIS-Verordnung). Da ORBIS als Ersatz für EVA gedacht ist, müssen die kommunalen Polizeibehörden die gleichen Zugriffsrechte haben. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g ist in diesem Sinne zu ergänzen.
SSV und SZ betonen, dass der Zugang, der den Zivilstandsbeamtinnen und -beamten nach Absatz 1 Buchstabe h gewährt wird, massgebend ist, denn diese müssen Abklärungen über den rechtmässigen Aufenthalt der Verlobten durchführen.
UR geht davon aus, dass alle Daten, die den Behörden heute zugänglich sind, dies auch in Zukunft sein werden, damit Personenkontrollen angemessen durchgeführt werden können.