Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 28 Seiten
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2 Das BFM bearbeitet Auskunftsgesuche im Einvernehmen mit der Behörde, die die Daten im ORBIS erfasst hat, oder mit dem Staat, der die Daten ans C-VIS übermittelt hat.
3 Es registriert die Auskunftsgesuche.
4 Macht eine Person ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten des C-VIS geltend, die nicht von
schweizerischen Behörden erfasst wurden, so muss das BFM mit dem Staat, der die Daten erfasst hat, innerhalb von 14 Tagen Kontakt aufnehmen und muss ihm das Gesuch übermitteln. Das BFM unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung des Gesuchs.
5 Es bearbeitet Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsgesuche unverzüglich.
6 Es bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass es die Daten berichtigt oder gelöscht hat. Wenn es nicht bereit ist, die Daten zu berichtigen oder zu löschen, so gibt es die Gründe dafür an.
Zustimmung Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Weitere interessierte Kreise: CP, KKJPD, KKPKS, KSSD, SGV, SSV, SVZ, UNHCR, ZAS
Art. 32 Informationspflicht
1 Bei der Beschaffung von biometrischen Daten und von Personendaten der gesuchstellenden Person wird diese schriftlich
informiert:
a. über die Identität des Inhabers der Datensammlung;
b. über den Zweck der Bearbeitung der Daten im ORBIS und im C-VIS;
c. über die Kategorien der Datenempfänger;
d. über die Dauer der Speicherung der Daten im ORBIS und im C-VIS;
e. darüber, dass die Erfassung der Daten für die Prüfung des Gesuchs vorgeschrieben ist;
f. über das Bestehen des Auskunfts-, des Berichtigungs- und des Löschungsrechts, die Verfahren zur Geltendmachung
dieser Rechte und die Kontaktinformationen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).
2 Die natürliche oder juristische Person, die eine Einladung für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller ausgesprochen hat oder verpflichtet ist, die Kosten für deren bzw. dessen Lebensunterhalt während des Aufenthalts zu tragen, erhält die Informationen nach Absatz 1 ebenfalls.
Zustimmung Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Weitere interessierte Kreise: CP, KKJPD, KKPKS, KSSD, SGV, SSV, SVZ, UNHCR, ZAS
Art. 33 Haftung
Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des ORBIS richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195822, insbesondere nach dessen Artikeln 19a–19c, die sinngemäss anwendbar sind.
Zustimmung Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Weitere interessierte Kreise: CP, KKJPD, KKPKS, KSSD, SGV, SSV, SVZ, UNHCR, ZAS
22 SR 170.32