Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 28 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht

Weitere interessierte Kreise: CP, KKJPD, KKPKS, KSSD, SGV, SSV, SVZ, UNHCR, ZAS

Art. 29 Speicherung der Daten aus dem C-VIS

1 Daten des C-VIS dürfen nach Artikel 30 der EG-VIS-Verordnung19 in ZEMIS, im ORBIS, im Informationssystem RUMACA des Grenzwachtkorps oder in entsprechenden Informationssystemen der kantonalen Polizeibehörden

gespeichert werden, wenn die Speicherung in bestimmten Fällen erforderlich ist und solange der betreffende Fall

bearbeitet wird.

2 Die Behörden nach den Artikeln 17 und 18 müssen die von der EZ fedpol erhaltenen Daten unverzüglich vernichten, ausser wenn sich diese für die Zwecke des EU-VIS-Beschlusses20 als erforderlich erweisen. Sie müssen die Daten vernichten, sobald diese nicht mehr erforderlich sind.

3 Jede Verwendung von Daten, die den Absätzen 1 und 2 widerspricht, gilt als Missbrauch im Sinne von Artikel 120d AuG.

Zustimmung Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Weitere interessierte Kreise: CP, KKJPD, KKPKS, KSSD, SGV, SVZ, SSV, UNHCR, ZAS

Art. 30 Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen

1 Die Daten des C-VIS dürfen weder Drittstaaten noch internationalen Organisationen bekanntgegeben werden.

2 Folgende Daten des C-VIS über eine Person dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen nach dem Anhang der EG-VIS-Verordnung21 in bestimmten Fällen zum Nachweis der Identität einer oder eines Drittstaatsangehörigen, auch zum Zweck der Rückführung, bekanntgegeben werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 31 der EG-VIS-Verordnung erfüllt sind:

a. Vorname, Nachname, Geburtsname, Geschlecht sowie Datum, Ort und Land der Geburt;

b. derzeitige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit bei der Geburt;

c. Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;

d. Heimatadresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

e. für Minderjährige: Nachname und Vorname der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge oder des

Vormunds.

3 Die Daten des ORBIS, die nicht ans C-VIS übermittelt werden, können im Einzelfall gemäss den Bedingungen von Artikel 105 AuG bekanntgegeben werden.

Zustimmung Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Weitere interessierte Kreise: CP, KKJPD, KKPKS, KSSD, SGV, SSV, SVZ, UNHCR, ZAS

2. Abschnitt Rechte betroffener Personen

Art. 31 Recht auf Auskunft oder auf Berichtigung oder Löschung der Daten

1 Macht eine Person ihr Recht auf Auskunft oder auf Berichtigung oder Löschung von Daten im ORBIS oder im C-VIS geltend, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch beim BFM einreichen.

19 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.

20 Siehe Fussnote zu Art. 21 Abs. 1.

21 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.