Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 28 Seiten
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ZAS hat keine Bemerkungen zum Absatz 1 Buchstabe e, der ihre Aufgaben zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV- Versichertennummern betrifft. FR stellt fest, dass die kantonalen Migrationsbehörden und die kantonalen Polizeibehörden Zugang zum ORBIS haben.
3. Kapitel Zentrales Visa-Informationssystem (C-VIS)
Abschnitt 1 Online-Abfrage des C-VIS (Art. 109a AuG) Art. 11
1 Die folgenden Behörden können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben online Daten des C-VIS abfragen:
a. beim BFM:
1. die Abteilung Einreise und die Abteilung Zulassung Aufenthalt: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Visumbereich,
2. die Dublin-Sektionen sowie die mit der Prüfung der Asylgesuche beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Empfangs- und Verfahrenszentren: zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständigen Dublin-Staates,
3. der Direktionsbereich Asyl und Rückkehr: zur Prüfung von Asylgesuchen, über die die Schweiz entscheiden muss,
4. der Statistikdienst: zur Erstellung von Visastatistiken nach Artikel 17 der EG-VIS-Verordnung;
b. die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und das Grenzwachtkorps: zur Ausstellung von Ausnahmevisa;
c. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Mission der Schweiz bei der UNO in Genf: zur Prüfung von Visumgesuchen;
d. das Staatssekretariat, die Konsularische Direktion und die Politische Direktion des EDA: zur Prüfung der Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des EDA;
e. das Grenzwachtkorps und die zuständigen kantonalen Polizeibehörden:
1. zur Durchführung von Kontrollen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums und im Hoheitsgebiet der Schweiz,
2. zur Überprüfung der Identität von Visuminhaberinnen oder Visuminhabern, zur Prüfung der Echtheit von Visa oder zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen
Aufenthalt erfüllt sind,
3. zur Identifikation von Personen ohne Visum, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen;
f. die kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeinden, auf welche die entsprechenden Kompetenzen durch die Kantone übertragen wurden: zur Erfüllung der Aufgaben im Visumbereich.
2 Die Einsatzzentrale fedpol (EZ fedpol) kann als zentrale Zugangsstelle online Daten des C-VIS abfragen (Art. 20).
3 Die Abfrageberechtigungen sind in Anhang 3 geregelt.