Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 28 Seiten

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Art. 26 Speicherung der Daten im ORBIS

1 Die Daten des ORBIS werden höchstens fünf Jahre gespeichert.

2 Diese Frist beginnt:

a. im Fall der Ausstellung eines Visums, mit dem Ablauftag seiner Gültigkeit;

b. im Fall der Verlängerung eines Visums, mit dem Ablauftag seiner neuen Gültigkeit;

c. im Fall des Rückzugs des Gesuchs oder der Einstellung oder Nichtfortführung der Prüfung eines Gesuchs, mit der

Erstellung des Gesuchsdatensatzes im ORBIS;

d. im Fall der Ablehnung, Annullierung oder der Aufhebung eines Visums, mit dem entsprechenden Entscheid der

Visumbehörde.

Zustimmung Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Weitere interessierte Kreise: CP, KKJPD, KKPKS, KSSD, SGV, SSV, SVZ, UNHCR, ZAS

TG verlangt, dass die Aufbewahrungsdauer der Daten verlängert wird, damit die Visadossiers länger eingesehen werden können. Auch VS möchte, dass die Daten zehn statt fünf Jahre aufbewahrt werden. Dadurch könnten die Behörden die Visumgesuche besser prüfen, weil sie mehr Informationen zur Verfügung haben.

Art. 27 Löschung von Daten

1 Erwirbt eine Person das Schweizer Bürgerrecht, so:

a. löschen die Visumbehörden im ORBIS die Gesuchsdatensätze der betreffenden Person und die Verknüpfungen mit

Datensätzen ihrer Ehepartnerin oder ihres Ehepartners oder ihrer Kinder oder der Gruppe, mit der sie gereist ist, unverzüglich, sofern die Gesuchsdaten von den schweizerischen Behörden erfasst wurden;

b. teilt das BFM dies unverzüglich dem oder den Schengen-Staaten, welche die Visumdaten erfasst haben, mit.

2 Die Bürgerrechtsbehörden müssen das BFM (Sektion Grundlagen Visa) über die Einbürgerungen unterrichten.

3 Wird der Entscheid über die Ablehnung eines Visums durch die zuständige Beschwerdeinstanz aufgehoben, so werden die Daten über die Ablehnung der Visumerteilung im ORBIS durch die Behörde gelöscht, die das Visum abgelehnt hat, sobald der Aufhebungsentscheid endgültig ist.

Zustimmung Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Weitere interessierte Kreise: CP, KKJPD, KKPKS, KSSD, SGV, SSV, SVZ, UNHCR, ZAS

Art. 28 Datenqualität

1 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass von den schweizerischen Behörden erfasste Daten des C-VIS oder Daten von ORBIS unrichtig oder unvollständig sind oder unrechtmässig bearbeitet wurden, so ist dies dem BFM unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2 Das BFM unternimmt unverzüglich die erforderlichen Schritte.

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