Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 28 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
Abschnitt 3 Online-Zugang zum ORBIS (Art. 109c AuG) Art. 10
1 Die folgenden Behörden haben zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben online Zugang zu den Daten des ORBIS:
a. beim BFM:
1. die Abteilung Zulassung und Aufenthalt und die Abteilung Einreise: zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen Visa, Reisedokumente und Identifikation,
2. der Direktionsbereich Asyl und Rückkehr: zur Prüfung der Asylgesuche,
3. die Registratur: zur Archivierung,
4. die Sektion Informatik und Statistik: zur Erstellung von Visastatistiken,
5. die Abteilung Zulassung und Arbeitsmarkt: zur Prüfung von Gesuchen im Bereich des Ausländerrechts;
b. die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und das Grenzwachtkorps: zur Durchführung von
Personenkontrollen und zur Erteilung von Ausnahmevisa;
c. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Mission der Schweiz bei der UNO in Genf: zur Prüfung von Visumgesuchen;
d. das Staatssekretariat, die Politische Direktion und die Konsularische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA): zur Prüfung von Visumgesuchen und von Beschwerden im Zuständigkeitsbereich des EDA;
e. die Zentrale Ausgleichsstelle: zur Abklärung von Leistungsgesuchen und zur Zuteilung und Überprüfung von AHV-Versichertennummern;
f. beim Bundesamt für Polizei (fedpol):
1. der Rechtsdienst: zum Erlass von Verfügungen von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 68 Absatz 3 AuG,
2. die für das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) zuständigen Dienststellen: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Kontrolle der RIPOL-Erfassung gemäss der RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 20082,
3. die Dienststellen, die für den internationalen Schriftverkehr zuständig sind, und die Einsatzzentrale: zur
Personenidentifikation in den Bereichen des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches und zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz,
4. die zuständigen Dienststellen der Bundeskriminalpolizei:
– zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Amtshilfe, bei sicherheits- und gerichtspolizeilichen
Ermittlungen und im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches,
– zur Prüfung der Eignung einer Person für ein Zeugenschutzprogramm und zur Durchführung von
Gefährdungsanalysen,
5. der Dienst Ausweisschriften und Nachforschungen nach vermissten Personen: zu Nachforschungen im
Zusammenhang mit dem Aufenthalt dieser Personen,
6. die für die Führung des AFIS zuständigen Dienststelle: zur Personenidentifikation nach Artikel 102 Absatz 1 AuG,
7. der zuständige Dienst bei der Meldestelle Geldwäscherei: zur Identifikation von Personen und zur Feststellung ihres Aufenthaltsstatus im Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabe der Meldestelle im Kampf gegen Geldwäscherei, deren Vortaten, organisiertes Verbrechen und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 23 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997;
g. die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden und die kantonalen Polizeibehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Ausländerbereich;
h. die Zivilstandsämter und ihre Aufsichtsbehörden sowie das Eidgenössische Amt für Zivilstandswesen: zur Prüfung der Rechtmässigkeit des Aufenthalts in der Schweiz von Verlobten ohne schweizerische Staatsbürgerschaft und zur Mitteilung der Identität von Verlobten, die keinen Nachweis für die Rechtmässigkeit ihres Aufenthalts erbracht haben, an die zuständige Behörde;
i. beim Bundesamt für Justiz:
1. der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe: zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit Verfahren der internationalen Rechtshilfe nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19813 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen,