Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 28 Seiten
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Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Weitere interessierte Kreise: CP, KKJPD, KKPKS, KSSD, SGV, SSV, SVZ, UNHCR, ZAS
Art. 16 Abfrage zur Prüfung von Asylgesuchen
1 Die Abfrage des C-VIS zur Prüfung eines Asylgesuchs erfolgt anhand der Fingerabdrücke der asylsuchenden Person. 2 Ist die Abfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich oder können diese nicht genutzt werden, so kann eine Abfrage gemäss dem Verfahren nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 durchgeführt werden.
3 Ergibt die Abfrage einen Treffer und wurde ein Visum erteilt, so können die Daten der Kategorien I, II und V–VII von Anhang 2 abgefragt werden, gemäss Artikel 22 Absatz 2 der EG-VIS-Verordnung8.
4 Es können ausschliesslich Gesuche abgefragt werden, die aufgrund der Zugehörigkeit der Gesuchsteller zur gleichen Familie verknüpft wurden, sowie die verschiedenen verknüpften Gesuchsdatensätze der gleichen Gesuchstellerin oder des gleichen Gesuchstellers.
Zustimmung Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Weitere interessierte Kreise: CP, KKJPD, KKPKS, KSSD, SGV, SSV, SVZ, UNHCR, ZAS
Abschnitt 3 Zugang zum C-VIS über die zentrale Zugangsstelle
Art. 17 Bundesbehörden, die zur Datenabfrage berechtigt sind
Die folgenden Bundesbehörden können im Sinne von Artikel 109a Absatz 3 Buchstaben a–c AuG Daten vom C-VIS beantragen:
a. bei fedpol:
1. die Einsatzzentrale,
2. die Bundeskriminalpolizei,
3. der Dienst Internationale Identifizierungen;
b. beim Nachrichtendienst des Bundes:
1. die Abteilung Beschaffung,
2. die Abteilung Auswertung,
3. die Steuerung Terrorismusabwehr,
4. die Steuerung Nachrichtendienst,
5. die Steuerung Extremismusabwehr,
6. die Steuerung Nonproliferation,
7. der Bereich Ausländerdienst;
c. bei der Bundesanwaltschaft:
1. der Rechtsdienst: zum Vollzug der Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, namentlich in Anwendung von Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 20079 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit,
2. die Bereiche Internationale Rechtshilfe, Staatsschutz, Terrorismus und Wirtschaftskriminalität in Bern sowie die Bereiche Wirtschaftskriminalität, Organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei der Zweigstellen in Lausanne,
Lugano und Zürich: zur Bekämpfung internationaler Verbrechen und Vergehen sowie zur Verfolgung von Delikten, die nach den Artikeln 336 und 337 des Strafgesetzbuches10 der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.
Zustimmung
8Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.
9 SR 142.201
10 SR 311.0