Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 28 Seiten
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ZH wünscht, dass neben den kantonalen auch die kommunalen Polizeibehörden im Absatz 1 Buchstabe e erwähnt werden, denn diese dürfen Personenkontrollen im Hoheitsgebiet der Schweiz durchführen (Binnenraum).
SSV und KSSD verlangen, dass die kommunalen Polizeibehörden im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben Zugang zum C-VIS haben und dass Absatz 1 Buchstabe e entsprechend angepasst wird.
UR begrüsst, dass die kantonalen Polizeibehörden direkt auf das C-VIS zugreifen können, um Fragen bezüglich Visa zu klären.
FR stellt fest, dass die kantonalen Migrationsbehörden Online-Zugang zum C-VIS haben.
Abschnitt 2 Datenkategorien für die Abfrage des C-VIS und Umfang der Zugangsberechtigungen
Art. 12 Abfrage zur Prüfung von Visumgesuchen und für Visumentscheide
1 Die Abfrage des C-VIS zur Prüfung von Visumgesuchen und für Visumentscheide erfolgt anhand eines oder mehrerer der folgenden Daten, nach Artikel 15 Absatz 2 der EG-VIS-Verordnung:
a. Gesuchsnummer;
b. Vorname, Nachname, Geburtsname (früherer Nachname), Geschlecht sowie Datum, Ort und Land der Geburt;
c. Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;
d. Vorname, Nachname und Adresse der natürlichen Person oder Name und Adresse der juristischen Person, die die
Einladung ausgesprochen hat oder die verpflichtet ist, die Kosten für den Lebensunterhalt der Visumgesuchstellerin oder des Visumgesuchstellers während des Aufenthalts zu tragen, sowie Nachname, Vorname und Adresse der Kontaktperson der juristischen Person;
e. Fingerabdrücke;
f. Nummer der Visumvignette und Ausstellungsdatum früher erteilter Visa.
2 Ergibt die Abfrage einen Treffer, so kann die Behörde nach Artikel 15 Absatz 3 der EG-VIS-Verordnung die früheren Gesuchsdatensätze der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und die verknüpften Gesuchsdatensätze nach Artikel 8 Absatz 4 der EG-VIS-Verordnung abfragen.
Zustimmung Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH Dachverbände der Wirtschaft: Weitere interessierte Kreise: CP, KKJPD, KKPKS, KSSD, SGV, SSV, SVZ, UNHCR, ZAS
Art. 13 Abfrage bei Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen oder auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz
1 Die Abfrage des C-VIS bei Kontrollen an den Übergangsstellen der Aussengrenzen des Schengen-Raums zur
Überprüfung der Identität der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder der Echtheit des Visums oder zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in den Schengen-Raum erfüllt sind, erfolgt anhand der Nummer der Visumvignette und der Fingerabdrücke der Visuminhaberin oder des Visuminhabers, gemäss Artikel 18 Absatz 1 der EG-VIS-
Verordnung4.
2 Ergibt die Abfrage einen Treffer, kann die Behörde die Daten der Kategorien I, II und V–VII von Anhang 2 abfragen, gemäss Artikel 18 Absatz 4 der EG-VIS-Verordnung.
3 Die Abfrage des C-VIS zur Überprüfung der Identität der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder der Echtheit des Visums oder zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, erfolgt nach Artikel 19 Absatz 1 der EG-VIS-Verordnung anhand der Nummer der Visumvignette und der Fingerabdrücke der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder ausschliesslich anhand der Nummer der Visumvignette.
4 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.