Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 28 Seiten
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4 Ergibt die Abfrage einen Treffer, kann die Behörde die Daten der Kategorien nach Absatz 2 abfragen, gemäss Artikel 19 Absatz 2 der EG-VIS-Verordnung.
Zustimmung Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH Dachverbände der Wirtschaft: Weitere interessierte Kreise: CP, KKJPD, KKPKS, KSSD, SGV, SSV, SVZ, UNHCR, ZAS
Art. 14 Abfrage zur Identifikation
1 Eine Abfrage im C-VIS ausschliesslich anhand der Fingerabdrücke kann gemäss Artikel 20 Absatz 1 der EG-VIS-Verordnung5 durchgeführt werden, wenn:
a. die Überprüfung einer Visuminhaberin oder eines Visuminhabers nach Artikel 13 nicht erfolgreich war;
b. Zweifel an der Identität der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder an der Echtheit des Visums oder des Reisedokuments bestehen;
c. die Identität einer Person ohne Visum überprüft werden muss.
2 Ist die Abfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich oder können diese nicht genutzt werden, so kann eine Abfrage anhand folgender Daten durchgeführt werden:
a. Vorname, Nachname, Geburtsname (früherer Nachname), Geschlecht sowie Datum, Ort und Land der Geburt; oder
b. Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit.
3 Die Abfrage nach Absatz 2 kann in Kombination mit der derzeitigen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit bei der Geburt durchgeführt werden.
4 Ergibt die Abfrage einen Treffer, kann die Behörde die Daten der Kategorien I–VII von Anhang 2 abfragen, gemäss Artikel 20 Absatz 2 der EG-VIS-Verordnung.
Zustimmung Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Weitere interessierte Kreise: CP, KKJPD, KKPKS, KSSD, SGV, SSV, SVZ, UNHCR, ZAS
UR bekräftigt, dass Identitätsabklärungen in erster Linie anhand der Fingerabdrücke erfolgen sollten. In der Praxis hat sich dies als sinnvoll erwiesen, denn es kommt immer wieder vor, dass mündlich eine falsche Identität genannt wird oder dass die entsprechenden Papiere fehlen. UR bevorzugt deshalb die Abfrage im System anhand der Fingerabdrücke, auch wenn nicht alle Schengen-Staaten so vorgehen.
Art. 15 Abfrage zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates
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1 Die Abfrage des C-VIS zur Bestimmung des nach den Artikeln 9 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
zuständigen Dublin-Staates erfolgt anhand der Fingerabdrücke der asylsuchenden Person.
2 Ist die Abfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich oder können diese nicht genutzt werden, so kann die Abfrage gemäss dem Verfahren nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 durchgeführt werden.
3 Ergibt die Abfrage einen Treffer und wurde ein Visum erteilt oder verlängert, das nicht mehr als sechs Monate vor dem Datum der Einreichung des Asylgesuchs abgelaufen ist, so können die Daten der Kategorien I, II, VI und VII von Anhang 2 abgefragt werden, gemäss Artikel 21 Absatz 2 der EG-VIS-Verordnung7.
4 Es können ausschliesslich Gesuche abgefragt werden, die aufgrund der Zugehörigkeit der Gesuchsteller zur gleichen Familie verknüpft wurden.
Zustimmung
5 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.
6 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Fassung gemäss ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.
7 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.