Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 20 Seiten

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BS, GE und (etwas weniger deutlich) auch SO und AG wünschen sich eine Ergänzung des Art. 4 PublG um alle und nicht nur die allgemein verbindlich erklärten Konkordate, zumal diese dem Bund immerhin zur Kenntnis gebracht werden müssen.

Das ZRI lehnt dagegen die Publikation jeglicher Konkordate in der AS ab, soweit der Bund nicht Mitglied ist; allenfalls könne man den Genehmigungsbeschluss in der AS veröffentlichen.

SO verlangt auch eine (Verweis-)Publikation der Erlasse der Erziehungsdirektorenkonferenz in der AS (Art. 4 und 5 E-PublG).

GE regt die Publikation aller kantonaler Erlasse in der AS an, die vom Bund genehmigt werden müssen.

4.4 Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis

1 Texte nach den Artikeln 2–4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden dort nur mit Titel und Fundstelle auf die Publikationsplattform aufgenommen, namentlich wenn:

a. sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;

b. sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;

c. sie in einem anderen Format veröffentlicht werden müssen; oder

d. ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.

2 Texte, die in einem andern in der Schweiz zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit Titel, Fundstelle in diesem Organ oder Bezugsquelle in die AS aufgenommen.

3 Die Artikel 6–10 und 14 sind anwendbar.

GE begrüsst ausdrücklich die Beibehaltung der Möglichkeit von Verweispublikationen und die EVP die Neuerungen in diesem Artikel.

Das ZRI wünscht sich eine Beseitigung der Verweispublikationen und Integration dieser Texte in die AS. Die Verweispublikation laufe dem Prinzip der Transparenz des Rechts zuwider und sei ein Relikt der Papier-basierten Publikation. Besonders problematisch sei der Verweis auf private Normen, welche durch die verantwortliche Organisation beliebig abgeändert werden könnten. Dies könne zu einer Rechtsunsicherheit führen.

SO ist aufgrund der Formulierung in Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz E-PublG unsicher, was nun auf der Publikationsplattform zu finden sei: nur der Verweis oder der Text auf den verwiesen wird.

ZH und JU möchten bereits im Gesetzestext festhalten, dass in den Fällen von Abs. 2 auf der Publikationsplattform mehr als nur ein Titel enthalten sei, nämlich ein Link auf den Text. Von diesen Links erwarten UR und SO, dass sie logisch aufgebaut, aktuell und permanent verfügbaren sind und eine hohe Verfügbarkeit sowie intuitive Bedienungsmöglichkeiten aufweisen.

ZH regt an, in Art. 5 Abs. 2 E-PublG wieder den Begriff «offiziell» aufzunehmen (wie im heutigen Art. 5 Abs. 2 Bst. b), da sonst jegliches Angebot im Internet genügen kann.

4.5 Art. 6 Ausnahmen von der Publikationspflicht

1 Erlasse des Bundes sowie völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts, die zur Wahrung der