Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 20 Seiten

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fbis. Verwaltungsverordnungen des Bundesrates;

2 Im Bundesblatt können ferner veröffentlicht werden:

a. Berichte, Stellungnahmen oder Vereinbarungen des Bundesrates oder der eidgenössischen Gerichte, andere als die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Berichte von Kommissionen der Bundesversammlung;

b. Beschlüsse, Weisungen und Mitteilungen des Bundesrates, der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören.

SO bestreitet die Notwendigkeit Bundesrats-Weisungen obligatorisch im BBl zu veröffentlichen (Art. 13 Abs. 1 Bst. fbis E-PublG).

4.12 Gliederungstitel vor Art. 13a (neu)

4a. Abschnitt: Weitere Inhalte der Publikationsplattform

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4.13 Art. 13a (neu)

1 Auf der Publikationsplattform werden des Weiteren veröffentlicht:

a. die Texte nach Artikel 5 Absatz 1 und 13 Absatz 3;

b. die Unterlagen zu Vernehmlassungen und Anhörungen im Sinne des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005;

c. vergangene Fassungen des Bundesrechts.

2 Der Bundesrat kann die Veröffentlichung weiterer Texte auf der Publikationsplattform vorsehen.

Die Erweiterung des Angebots im Rahmen der Publikationsplattform etwa um historische (SO, VS, GPS, BGer; EVP und eine Einzelperson soweit die historischen von den aktuell gültigen SR-Fassungen deutlich unterschieden werden) und zukünftige (eine Einzelperson unter der Voraussetzung, dass klar ist, ab wann der Erlass anwendbar ist) SR-Fassungen, Vernehmlassungsunterlagen (SO), Volltexte zu Verweispublikationen (GPS), Erläuterungen zu Verordnungen (SO, VS), die Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (TI, VS) werden begrüsst (allgemein ZH, BE, LU, FR, AR, SG, AG, TG, JU, GPS, SGV, ZRI, FER). GE mahnt immerhin, dass man dabei die Kosten nicht aus den Augen verlieren dürfe.

BS und GE wünschen sich auch ein Angebot zu den Verträgen der Kantone mit dem Ausland auf der Publikationsplattform, da diese dem Bund zur Kenntnis gebracht werden müssen (ev. auch im Art. 3).

GE bemängelt, Art. 13a Abs. 1 Bst. a E-PublG sage zu wenig klar aus, ob bloss die Verweise oder die Texte auf die verwiesen wird, auf der Publikationsplattform zu finden sein müssten.

Für einige Vernehmlasser ist die Liste der von Gesetzes wegen auf der Publikationsplattform aufzunehmenden Dokumente in 13a Abs. 1 E-PublG zu kurz. Vieles sei bloss eine in den Erläuterungen zu Abs. 2 angedeutete Option. So fehlten die VPB und weitere Weisungen von Bundesstellen (JU), die Verordnungserläuterungen (ZH) sowie die Veröffentlichung rätoromanischer (GR) und englischer (FER) Texte.

Die Kategorie der Anhörungen wird mit dem neuen Vernehmlassungsgesetz wohl verschwinden, was eine Anpassung von Art. 13a Abs. 1 Bst. b E-PublG erfordert (ZH).