Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 20 Seiten
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4.26 Militärstrafprozess: Art. 125a (neu) Öffentliche Bekanntmachung
1 Die Zustellung der Vorladung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn:
a. der Aufenthaltsort des Angeklagten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c. der Angeklagte oder sein Rechtsbeistand mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2 Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt.
Das ZRI sieht die Veröffentlichungen nach diesem Text als besonders problematisch an und möchte sie im Sinne einer temporären Information auf der Publikationsplattform aus dem BBl herauslösen (siehe auch 16c E-PublG). Es stellt auch den Nutzen von Notifikationen an unbekannt verzogene Personen im Bundesblatt in Frage, wo sie von den Betroffenen kaum zur Kenntnis genommen würden.
4.27 Berufsbildungsgesetz: Art. 19 Abs. 4
Aufgehoben
Wortlaut der geltenden Bestimmung:
4 Die Bildungsverordnungen werden in Form eines Verweises nach Artikel 5 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.
Die integrale Publikation der Bildungsverordnungen in der AS wird vom CP, vom FER und vom ZRI begrüsst.
4.28 Sprachengesetz: Art. 10 Abs. 1
1 Die Erlasse des Bundes und andere Texte, die nach dem Publikationsgesetz vom 18. Juni 2004 oder aufgrund anderer Bestimmungen des Bundesrechts in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts oder im Bundesblatt zu veröffentlichen sind, werden in Deutsch, Französisch und Italienisch veröffentlicht, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
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4.29 Bundesgesetz über Radio und Fernsehen: Art. 8 Abs. 1 Bst. b
1 Schweizerische Programmveranstalter müssen:
b. die Öffentlichkeit über Erlasse des Bundes informieren, die nach Artikel 7 Absatz 4 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 durch ausserordentliche Veröffentlichung bekannt gemacht werden.