Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 20 Seiten
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4.17 Art. 16b (neu) Schutz der elektronischen Veröffentlichungen
Der Bundesrat legt die notwendigen Massnahmen fest, um die Authentizität und Integrität der elektronisch veröffentlichten Texte zu gewährleisten.
Die Anforderung der Authentizität und Integrität der elektronischen Veröffentlichungen, insbesondere durch den Einsatz einer elektronischen Signatur (SH, TG) und auch nach dem Herunterladen von der Publikationsplattform (TI) wird ausdrücklich begrüsst.
Für die FDP, die GPS und die SVP ist die Sicherstellung der Datensicherheit Voraussetzung für den Primatwechsel. Von daher seien die Erläuterungen zu Art. 16b E-PublG ungenügend. Man erwartet einen Bericht über die vorgesehenen Massnahmen, ihre Machbarkeit und ihre Kosten. BS verlangt in diesem Zusammenhang zwingend den Einsatz der elektronischen Signatur.
VS erwartet, dass die Publikationsplattform den höchsten Sicherheitsstandards entspricht.
Das ZRI mahnt, die beim SHAB und beim Amtsblatt des Kantons Zürich eingesetzten Signaturen seien nicht genügend. Jeder müsse zweifelsfrei und ohne Zuhilfenahme von Drittmitteln die Authentizität und Integrität überprüfen können.
ZH möchte den Artikel um Massnahmen zur Archivierbarkeit und Erschliessung durch Register und Inhaltsverzeichnisse ergänzen.
GE findet, man dürfe es nicht mit einer blossen Delegation an den BR bewenden lassen und hegt Zweifel, dass die Integrität der Daten überhaupt garantiert werden könne.
4.18 Art. 16c (neu) Datenschutz
1 Veröffentlichungen nach diesem Gesetz können Personendaten, insbesondere auch besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c und Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, enthalten, soweit dies für eine in einem Gesetz vorgesehene Veröffentlichung notwendig ist.
2 Der Bundesrat legt die notwendigen Massnahmen fest, um bei der elektronischen Veröffentlichung den Schutz von besonders schützenswerten Personendaten sicherzustellen.
Die praxisnahere und klarere Ausgestaltung des Datenschutzes durch Art. 16c E-PublG wird von TG, dem BGer, privatim und der FER begrüsst.
Die FDP ist skeptisch ob dem Datenschutz mit Art. 16c E-PublG genügend Rechnung getragen wurde. Abs. 1 mit dem Vorbehalt des Gesetzes sei als absolutes Minimum in Ordnung (BS findet ihn dagegen überflüssig).
Privatim findet den Gesetzesvorbehalt sinnvoll. Man müsse aber zusätzlich alle relevanten Publikationsbestimmungen im Bundesrecht auf ihre Online-Tauglichkeit bewerten und allenfalls anpassen, da sie unter der Voraussetzung beschlossen wurden, dass es primär um eine gedruckte Veröffentlichung gehe.
Verschiedene Vernehmlasser finden, Abs. 2 mit der blossen Delegation an den Bundesrat für weitere Schutzmassnahmen sei ungenügend. TI vermisst ein zusätzliches Kriterium der Verhältnismässigkeit einer Online-Publikation von Personendaten und möchte dem Bundesrat nicht nur eine Zuständigkeit übertragen, sondern eine Verpflichtung, die Massnahmen dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.