Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 20 Seiten

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Die Kostenlosigkeit der Inhalte der Publikationsplattform wird von ZH, vom SGV und vom CP begrüsst.

Art. 19 E-PublG solle auch die unentgeltliche Publikation von privaten Normen vorsehen, welche vom Bund für verbindlich erklärt wurden (GPS, ZRI). Dies sei nötigenfalls durch pauschale Abgeltung der Normenvereinigungen sicher zu stellen (GPS).

BS wünscht sich, dass auf der Publikationsplattform solche privaten Normen als nicht herunterladbares Bild zur Konsultation angeboten werden.

Nach Auffassung des ZRI steht Abs. 3 im Widerspruch zu Art. 5 des Urheberrechtsgesetzes, wonach es keine Urheberrechte auf amtlichen Erlassen gibt. Dies müsse auch für private Normen gelten, die ins staatliche Recht inkorporiert wurden.

ZH verlangt wenigstens eine unentgeltliche Einsichtnahme in solche privaten Normen.

4.22 Art. 19a (neu) Vollzug

1 Die Bundeskanzlei führt die Publikationsplattform.

2 Sie erfüllt die weiteren Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit nicht andere Verwaltungseinheitenzuständig sind.

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4.23 Parlamentsgesetz: Art. 58 Abs. 4 (neu)

4 Für die Berichtigung von sinnverändernden Fehlern, die bei der Veröffentlichung entstanden sind, und von nicht sinnverändernden Fehlern gelten die Artikel 10 und 12 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004.

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4.24 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz: Art. 48a Abs. 2

2 Er erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von den Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge. Über Verträge die aufgrund von Artikel 6 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 nicht veröffentlicht werden, erhält nur die Geschäftsprüfungsdelegation Kenntnis.

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4.25 Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen: Art. 14 Abs. 1

1 Die Allgemeinverbindlicherklärung ist mit den allgemein verbindlichen Bestimmungen in den Amtssprachen des betreffenden Gebiets zu veröffentlichen. Die Allgemeinverbindlicherklärungen des Bundes werden im Bundesblatt und diejenigen der Kantone im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht; diese Veröffentlichungen sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt anzuzeigen.

Die integrale Publikation der allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge im BBl wird vom CP und der FER begrüsst.

Das ZRI zöge die Publikation der allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge in der AS und SR jener im BBl vor.