Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 20 Seiten

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eine Einzelperson wünschen eine Beibehaltung der Möglichkeit, wenigstens für eine Übergangszeit Texte in der Form gedruckter Periodika zu beziehen um die Gewohnheiten der Abonnenten zu respektieren und als Rückfallebene bei technischen Problemen der Publikationsplattform.

GE möchte, dass die Delegation an den Bundesrat für einen allfälligen Verzicht präziser definiert wird.

ZH verlangt, dass im Gesetz eine Alternative für den Fall vorgesehen wird, dass die periodisch gelieferten gedruckten Produkte eingestellt würden (z.B. ein wöchentlicher Newsletter) und SO findet, das Gesetz müsse ausdrücklich bestimmen, dass dann das Bundesrecht für den Fall eines längeren Ausfalls der Publikationsplattform in genügender Anzahl gedruckt bereitzuhalten ist.

4.16 Art. 16a (neu) Massgebende Fassung

1 Für Erlasse des Bundes, Verträge zwischen Bund und Kantonen sowie Verträge zwischen Kantonen ist die in der AS veröffentlichte Fassung massgebend. Wird ein Text durch Verweis veröffentlicht, so ist die Fassung massgebend, auf die verwiesen wird.

2 Welche Fassung von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts massgebend ist, richtet sich nach deren Bestimmungen.

3 Die auf der Publikationsplattform veröffentlichte Fassung ist massgebend.

Die Beibehaltung der Massgeblichkeit der AS gegenüber der SR (Art. 16a Abs. 1 E-PublG) wird von einigen Vernehmlassern ausdrücklich begrüsst (SZ, ZG, SG, TI, FER, eine Einzelperson).

ZG und eine Einzelperson unterstreichen dabei die Geltung des Vertrauensprinzips. Letztere plädiert sogar für die Festlegung von Haftungsfolgen bei Schäden aufgrund falscher SR-Publikation.

Das ZRI wünscht sich dagegen eine parallele Massgeblichkeit von AS und SR. Entgegen dem Bericht komme sonst der SR nicht einmal nach Vertrauensprinzip eine rechtliche Bedeutung zu. Voraussetzung dafür sei die Abkehr von der heutigen fehleranfälligen, nachträglichen Konsolidierung, hin zu einer Konsolidierung durch die Textautoren im Rechtsetzungsprozess selber.

Sollte die AS weiterhin einzig massgebliche Rechtssammlung bleiben, solle man diese Aussage wenigstens im bisherigen Art. 9 PublG belassen.

Da AG für die Abschaffung der Druckausgaben von AS, SR und BBl bereits auf Gesetzesebene plädiert, ist für ihn Art. 16a Abs. 3 E-PublG gegenstandslos. Das ZRI ist ebenfalls für eine Streichung des Abs. 3, da bereits aus Art. 16 Abs. 2 E-PublG hervorgehe, dass es sich beim Druck nur noch um Kopien der massgeblichen, elektronischen Veröffentlichung handelt. Zudem werde der Eindruck erweckt, dass alle Informationen auf der Publikationsplattform verbindlich seien.

SO möchte dagegen den Abs. 3 um den Begriff «elektronische Fassung» ergänzen um eine Verwechslung mit der Massgeblichkeit der AS gegenüber der SR im Abs. 1 zu vermeiden.