Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 20 Seiten

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2 Welche Fassung von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen massgebend ist, richtet sich nach deren Bestimmungen.

Das ZRI plädiert aus Gründen der späteren Nachvollziehbarkeit dafür, dass die Frage der Massgeblichkeit der AS weiterhin im Art. 9 geregelt und nicht in einen Art. 16a verschoben wird. Die allenfalls notwendigen Änderungen könnten hier vorgenommen werden. GE ist einverstanden mit der Aufhebung des Artikels, weist aber darauf hin, dass die gedruckte Version amtlicher Veröffentlichung eine grössere Sicherheit darstellt.

4.8 Art. 10 Formelle Berichtigungen

1 Die Bundeskanzlei berichtigt in der AS sinnverändernde Fehler und Formulierungen, die nicht dem Beschluss der erlassenden Behörde entsprechen:

a. in Erlassen des Bundes, mit Ausnahme der Erlasse der Bundesversammlung: in eigener Verantwortung;

b. in völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts: im Einvernehmen mit den Vertragspartnern.

2 Sinnverändernde Fehler in Erlassen der Bundesversammlung, die bei der Veröffentlichung entstanden sind, berichtigt sie im Einvernehmen mit der parlamentarischen Redaktionskommission in der AS. Für die Berichtigung anderer Fehler in Erlassen der Bundesversammlung gilt Artikel 58 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002.

Die Schliessung der Lücke bezüglich Berichtigungen (Art. 10 E-PublG) durch die BK wird von SO und GE ausdrücklich begrüsst.

4.9 Art. 11 Inhalt

Die SR ist eine bereinigte, nach Sachgebieten geordnete und laufend nachgeführte Sammlung:

a. der in der AS veröffentlichten Texte, mit Ausnahme der nicht rechtsetzenden Bundesbeschlüsse über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge; und

b. der Kantonsverfassungen.

TG begrüsst die Ergänzung des Einleitungssatzes um den Begriff «laufend», was der Praxis der täglichen Aktualisierungen entspricht. Das ZRI weist darauf hin, dass die Benützerinnen und Benützer der SR seiner Auffassung nach keinen Vertrauensschutz geniessen.

4.10 Art. 12 Formlose Berichtigungen und Anpassungen: Abs. 3

Aufgehoben

Wortlaut der geltenden Bestimmung:

3 Für die Berichtigung von Erlassen der Bundesversammlung gilt Artikel 58 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002.

GE möchte Art. 12 Abs. 3 PublG (Vorbehalt des Parlamentsrechts bei der Berichtigung von Gesetzen in der SR) beibehalten. Das Parlamentsrecht solle alle Berichtigungen von Erlassen der Bundesversammlung regeln.

4.11 Art. 13 Bundesblatt: Abs. 1 Bst. c und fbis (neu) sowie 2

1 Im Bundesblatt werden veröffentlicht:

c. Aufgehoben (weitere Berichte oder Stellungnahmen des Bundesrates, von Kommissionen der Bundesversammlung oder der eidgenössischen Gerichte);