Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 20 Seiten

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GE zieht den heutigen Art. 16 Abs. 3 PublG dem Art. 16c Abs. 2 E-PublG vor. Die Delegation gehe zu weit.

Die FDP möchte, dass das Datenschutzgesetz angepasst oder im PublG ansatzweise definiert wird, worin der Schutz bestehe (letzteres auch BS).

Privatim hat wenig Hoffnung, dass solche Massnahmen sicher genug sein können. In den Kantonen begnüge man sich oft mit Scheinlösungen und das Internet vergesse nie. In Abs. 2 seien ‒ wie in Abs. 1 ‒ die Persönlichkeitsprofile mit einzubeziehen.

Das ZRI ist dagegen mit der Stossrichtung einverstanden, möchte aber die Notifikationen aus dem BBl herauslösen und ‒ im Sinne einer temporären Information ‒ in einem speziellen Gefäss auf der Publikationsplattform veröffentlichen.

4.19 Art. 17 Umfang der Veröffentlichung

Aufgehoben

Wortlaut der geltenden Bestimmung:

Der Bund beschränkt sich auf die Veröffentlichung der Texte in der Form, wie sie von den zuständigen Organen beschlossen worden ist.

Die Aufgabe der nicht durchsetzbaren Trennung zwischen Grundversorgung und Veredelung wird vom ZRI begrüsst.

SG scheint dagegen eher für die Beibehaltung des Rahmens einer staatlichen Grundversorgung zu plädieren.

4.20 Art. 18 Einsichtnahme

Bei der Bundeskanzlei und bei den von den Kantonen bezeichneten Stellen können eingesehen werden:

a. die Inhalte der Publikationsplattform; und

b. die durch ausserordentliche Publikation veröffentlichten Erlasse, die noch nicht in die AS aufgenommen worden sind (Art. 7 Abs. 4).

Die faktische Aufhebung der Abonnementspflicht der Einsichtnahmestellen durch die Zulässigkeit des blossen Anbietens eines Zugangs zur Publikationsplattform, wird von ZH, BE, UR und AG begrüsst.

Eine Einzelperson schlägt vor, Art. 18 E-PublG bzw. das Ausführungsrecht dazu sollten auf lokaler Ebene Abfragemöglichkeiten vorsehen (z.B. in den Poststellen).

Da das ZRI für eine Streichung der Möglichkeit der ausserordentlichen Veröffentlichung plädiert (siehe zu Art. 7 Abs. 4 E-PublG), sieht es auch keine Notwendigkeit für die entsprechende Aufgabe der Einsichtnahmestellen mehr.

4.21 Art. 19 Gebühren

1 Die Konsultation der Publikationsplattform des Bundes und der Texte nach Art. 5 Abs. 2 sowie die Einsichtnahme im Sinne von Art. 18 sind unentgeltlich.

2 Der Bundesrat regelt die Gebühren für die Abgabe der Veröffentlichungen nach diesem Gesetz.

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