Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 20 Seiten

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c. von anderen Texten mit einem engen Zusammenhang zur Gesetzgebung, insbesondere von:

1. in der AS nur durch Verweis veröffentlichten Texten,

2. Vernehmlassungs- und Anhörungsunterlagen.

2 Es sieht eine online zugängliche Plattform vor, die der Veröffentlichung dient (Publikationsplattform).

Die Kategorie der Anhörungen wird mit dem neuen Vernehmlassungsgesetz wohl verschwinden, was eine Anpassung von Art. 1 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 E-PublG erfordert (ZH, AR).

Die Liste der von Gesetzes wegen auf der Publikationsplattform aufzunehmenden Dokumente in Art. 1 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit 13a E-PublG sei zu kurz. Es fehlten die VPB und weitere Weisungen von Bundesstellen (JU) bzw. die Verordnungserläuterungen (ZH).

ZG, SO, BS und das ZRI wünschen sich eine klarere Verankerung der neuen Publikationsplattform als künftigen Ort der massgeblichen amtlichen Veröffentlichung in Art. 1 Abs. 2 E-PublG. Sonst verstehe man den Text nur im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 1 E-PublG. ZG, SO und das ZRI schlagen entsprechende Formulierungen vor.

4.2 Art. 3 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts: Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text) sowie Abs. 1 und 3

1 Soweit sie für die Schweiz verbindlich sind, werden in der AS veröffentlicht:

a. die völkerrechtlichen Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts, die dem Referendum nach den Artikeln 140 Absatz 1 Buchstabe b und 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterstehen;

b. die übrigen völkerrechtlichen Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts, die Recht setzen oder zur Rechtsetzung ermächtigen.

3 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Verträge und Beschlüsse, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht übersteigt, sowie solche von beschränkter Tragweite nicht in der AS veröffentlicht werden.

TG begrüsst die konsequente gemeinsame Nennung von Verträgen und Beschlüssen. Die Publikation dürfe nicht von der Bezeichnung abhängen.

BS und GE wünschen sich auch ein Angebot zu den Verträgen der Kantone mit dem Ausland auf der Publikationsplattform, da diese dem Bund zur Kenntnis gebracht werden müssen (Art. 3 Abs. 1 E-PublG).

Der Paradigmenwechsel bei der Publikation des internationalen Rechts, wonach alle rechtsetzende Verträge (Ausnahmen in der Verordnung vorbehalten) zu veröffentlichen sind (Art. 3 Abs. 3 E-PublG) wir von SO und AG ausdrücklich begrüsst.

4.3 Art. 4 Verträge zwischen Bund und Kantonen: Sachüberschrift und Bst. c (neu)

Verträge zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen Kantonen

In der AS werden veröffentlicht:

c. Verträge zwischen Kantonen, die vom Bund für allgemeinverbindlich erklärt wurden (Art. 48a BV).

Die Publikation der allgemein verbindlich erklärten Konkordate in der AS (Art. 4 Bst. c E-PublG) wird von BE, AG, VS, GE und der FDP ausdrücklich begrüsst.