Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 20 Seiten

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inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz oder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz geheim gehalten werden müssen, werden in der AS nicht veröffentlicht.

2 Sie verpflichten nur jene Personen, denen sie bekannt gegeben werden.

AG plädiert für eine zurückhaltende Anwendung der Ausnahme von Art. 6 Abs. 1 E-PublG.

Laut ZRI ist das Konstrukt der geheimen Erlasse generell verfehlt. Solche Texte seien nicht rechtsetzend sondern hätten höchstens Verfügungscharakter.

4.6 Art. 7 Ordentliche und ausserordentliche Veröffentlichung

1 Die Texte nach den Artikeln 2-4 werden mindestens fünf Tage vor dem Inkrafttreten in der AS veröffentlicht.

2 Verträge und Beschlüsse nach den Artikeln 3 und 4, deren Inkrafttreten zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht bekannt ist, werden unmittelbar nach dem Bekanntwerden ihres Inkrafttretens veröffentlicht.

3 Ein Text wird ausnahmsweise spätestens am Tag des Inkrafttretens veröffentlicht (dringliche ordentliche Veröffentlichung), wenn dies zur Sicherstellung der Wirkung erforderlich ist.

4 Ist die Publikationsplattform nicht zugänglich, so werden die Texte mit anderen Mitteln veröffentlicht (ausserordentliche Veröffentlichung).

GL und TG begrüssen ausdrücklich die flexiblere – im Prinzip tägliche – Publikation von AS- und BBl-Texten an Stelle von Wochenausgaben und damit das weitgehende Verschwinden von ausserordentlichen Publikationen.

AR erachtet dagegen eine tägliche Publikation von AS- und BBl-Texten als nicht zweckmässig. Die Benützerinnen und Benützer würde so gezwungen, fortwährend die Publikationsplattform zu konsultieren.

TI verlangt immerhin flankierend die Einrichtung eines den Bedürfnissen angepassten Informationsflusses, wie einer wöchentlichen Information analog zu den heute wöchentlich erscheinenden Heften von AS und BBl.

VS, der SGV und das CP mahnen schliesslich, dass die tägliche Publikation von AS- und BBl-Texten nicht zu einer Hektik im Rechtsetzungsprozess mit mangelnder sprachlicher Qualitätskontrolle führen dürfe.

Die Möglichkeit der dringlichen ordentliche Veröffentlichung (Art. 7 Abs. 3 E-PublG) ist für zwei Vernehmlasser zu generell. Um der Anforderung der Vorausschaubarkeit des Rechts Genüge zu tun, müssten die für eine Unterschreitung der 5-Tage-Frist zulässigen Umstände klar und einschränkend definiert werden (JU, GE).

Die Methoden der ausserordentlichen Veröffentlichung müssten in Gesetz (Art. 7 Abs. 4 E-PublG) oder Verordnung aufgeführt werden (TG).

Umgekehrt plädiert das ZRI sogar für eine Streichung dieser Möglichkeit. Sie schwäche das Vertrauen in die Publikationsplattform und könne doch nicht alle unvorhersehbaren Umstände abdecken. Insbesondere sei das Problem des Nachweises des geltenden Rechts damit nicht gelöst.

4.7 Art. 9 Massgebende Fassung

Aufgehoben Wortlaut der geltenden Bestimmung:

1 Für Erlasse und für Verträge zwischen Bund und Kantonen ist die in der gedruckten Ausgabe der AS veröffentlichte Fassung massgebend. Erscheint ein Text dort nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle, so ist die Fassung, auf die verwiesen wird, massgebend.