Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 20 Seiten
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4.14 Art. 14 Veröffentlichung in den Amtssprachen: Abs. 2 Einleitungssatz und
4 (neu)
2 Der Bundesrat kann bestimmen, dass Texte nach Artikel 13a nicht in allen drei Amtssprachen veröffentlicht oder nicht in die Amtssprachen übersetzt werden, wenn:
4 Für die Übersetzung der Unterlagen zu Vernehmlassungen und Anhörungen gilt die Gesetzgebung über das Vernehmlassungsverfahren.
FR, VS, GE und JU haben Sorge, dass die Neuerungen in Art. 14 Abs. 2 und 4 E-PublG zu einer Aufweichung der Gleichstellung der Sprachen führen könnte. Entweder man verzichte auf die Änderung von Art. 14 Abs. 2 (GE) oder die Ausführungsbestimmungen müssten die Ausnahmefälle klar und restriktiv benennen. JU stellt darüber hinaus auch den bisherigen Art. 14 Abs. 2 Bst. a in Frage, wonach auf eine Übersetzung verzichtet werden kann, wenn die im Text enthaltenen Bestimmungen die Betroffenen nicht unmittelbar verpflichten.
Eine Privatperson regt an, dem steigenden Bedarf an englischen Übersetzungen entgegenzukommen, in dem man deren Erstellung bereits im Art. 14 E-PublG regle.
Die Kategorie der Anhörungen wird mit dem neuen Vernehmlassungsgesetz wohl verschwinden, was eine Anpassung von Art. 14 Abs. 4 E-PublG erfordert (ZH).
4.15 Art. 16 Elektronische und gedruckte Fassungen
1 Die Texte werden in erster Linie auf der Publikationsplattform veröffentlicht.
2 Auf Verlangen werden Texte gedruckt abgegeben.
3 Der Bundesrat legt fest, ob und zu welchen Bedingungen periodische Ausgaben der Inhalte der Publikationsplattform in gedruckter oder elektronischer Form erstellt und vertrieben werden.
BE und das ZRI möchten im Art. 16 Abs. 1 E-PublG den Ausdruck «in erster Linie» streichen, da er den falschen Eindruck erwecke, die amtliche Veröffentlichung sei noch andernorts möglich, als auf der Publikationsplattform.
Aufgrund der Systematik des Gesetzes zöge es der ZRI aber vor, im Art. 16 nur noch die Frage des Drucks zu regeln und daher in der Sachüberschrift «Elektronische und» sowie den Abs. 1 zu streichen.
SH, SG und eine Einzelperson begrüssen, dass sämtliche Texte auf Anfrage in ausgedruckter Form zu Selbstkosten verfügbar bleiben (Art. 16 Abs. 2 E-PublG).
Der ZRI regt allerdings an, statt von «Texten» von «Kopien von Texten in gedruckter Form» zu sprechen um klar zu stellen, dass es sich dabei nur noch um Auszüge aus der Publikationsplattform handelt.
AR begrüsst die Weiterführung der Papierproduktion solange eine genügendes Bedürfnis nachgewiesen ist (Art. 16 Abs. 3 E-PublG).
AG regt an die Druckausgaben von AS, SR und BBl und die SR auf Datenträger bereits auf Gesetzesebene abzuschaffen. Die Bereitstellung elektronischer Einsichtnahmemöglichkeiten sei genügend (Art. 16 Abs. 3 E-PublG).
Umgekehrt plädieren TI, GE, das BGer und die FER für die Beibehaltung der Druckausgaben. Die SVP möchte durch Streichung der Wendung «ob und» sicherstellen, dass ein allfälliger Verzicht auf Druckprodukte nicht ohne erneute Gesetzesänderung möglich ist. UR und