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Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 19 Seiten
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Inverkehrbringen von Gefahrgutumschliessungen 742.4xx
Anhang 1 (Art. 6 Abs. 3)
Neubewertung der Konformität
Für die Neubewertung der Konformität von ortsbeweglichen Druckgeräten ist folgendes Verfahren anzuwenden:
1. Der Eigentümer oder Betreiber der ortsbeweglichen Druckgeräte muss:
a. eine gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020 Typ A akkreditierte und für Neubewertungen anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hinzuziehen;
b. dieser Konformitätsbewertungsstelle alle Informationen über die ortsbeweglichen Druckgeräte übergeben, damit sie diese eindeutig identifizieren kann (Herkunft, angewandte Konstruktionsregeln, gegebenenfalls vorgeschriebene Betriebsbeschränkungen und Aufzeichnungen über etwaige Schäden oder vorgenommene Reparaturen, bei Acetylenflaschen auch Angaben über die poröse Masse).
2. Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet, ob die ortsbeweglichen
Druckgeräte zumindest das gleiche Sicherheitsniveau aufweisen wie Geräte, die die Anforderungen des RID bzw. ADR erfüllen. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der nach Ziffer 1 übermittelten Informationen und gegebenenfalls anhand von ergänzenden Untersuchungen.
3. Sind die Ergebnisse der Bewertungen nach Ziffer 2 zufriedenstellend, sind
die Druckgeräte der wiederkehrenden Prüfung gemäss RID bzw. ADR zu unterziehen. Werden die Anforderungen dieser wiederkehrenden Prüfung erfüllt, ist die Pi-Kennzeichnung von der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen Konformitätsbewertungsstelle oder unter deren Aufsicht anzubringen. Hinter der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle anzugeben. Diese stellt unter Berücksichtigung von Ziffer 5 eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität aus.
4. Für Druckbehälter, die in Serie hergestellt wurden, kann die Neubewertung
der Konformität einzelner Druckbehälter einschliesslich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile von einer Typ B akkreditieren und durch das UVEK für die Durchführung wiederkehrender Prüfungen bezeichneten Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt werden, sofern die Konformität des Baumusters nach Ziffer 2 durch eine Typ A akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle bewertet und eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters ausgestellt wurde. Die Pi-Kennzeichnung ist durch die Konformitätsbewertungsstelle, die die Bescheinigung über die Neubewertung des Baumusters ausgestellt hat, anzubringen. Hinter der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen Konformitätsbewertungsstelle anzugeben.