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Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 19 Seiten
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742.4xx Eisenbahn
Art. 26 Übergangsbestimmungen
Ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäss Artikel 8 mit der Pi-Kennzeichnung zu versehen sind und vor dem … in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zur Durchführung der nächsten wiederkehrenden Prüfung, Zwischenprüfung oder ausserordentlichen Prüfung ohne Pi-Kennzeichnung weiterverwendet werden.
Art. 27 Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am ... in Kraft.
2Die Artikel 6 bis 8 treten am ... in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova