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Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 19 Seiten

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Inverkehrbringen von Gefahrgutumschliessungen 742.4xx

Anhang 2 (Art. 7)

Verfahren zur Konformitätsbewertung für Gefahrgutumschliessungen, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind

1. Die folgenden Vorschriften gelten als erfüllt, wenn die entsprechenden Verfahren durch die nach Tabelle 1 vorgesehenen Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt werden:

a. für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen die Kapitel 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 RID;

b. für die Beförderung auf der Strasse die Kapitel 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 ADR.

Tabelle 1:

Verfahren Konformitäts-

bewertungsstelle

Baumusterzulassung Xa

Überwachung der Herstellung Xa oder IS

Erstmalige Prüfung Xa oder IS

Wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und Xa oder Xb oder IS ausserordentliche Prüfung

2. Die folgenden Vorschriften gelten als erfüllt, wenn die entsprechenden Verfahren durch die nach Tabelle 2 vorgesehenen Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt werden:

a. für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen die Kapitel 6.7

– 6.11 RID sowie Anhang 2.1 Ziffer 6 RSD;

b. für die Beförderung auf der Strasse die Kapitel 6.7 – 6.10 ADR sowie Anhang 1 Kapitel 6.14 SDR.

Tabelle 2:

Verfahren Konformitäts-

bewertungsstelle

Baumusterzulassung Xa

Überwachung der Herstellung Xa oder IS

Erstmalige Prüfung Xa

Wiederkehrende Prüfung und Zwischenprüfung Xa