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Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 19 Seiten
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742.4xx Eisenbahn
Art. 13 Bezeichnung
Das UVEK bezeichnet Konformitätsbewertungsstellen, die:
a. nach der Norm EN ISO/IEC 1702017 von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind und;
b. die Bedingungen nach Anhang 5 erfüllen.
Art. 14 Aufsicht
Das BAV beaufsichtigt die bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen. Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Aufsichtstätigkeiten der SAS.
4. Abschnitt: Marktüberwachung
Art. 15 Mitwirkung anderer Behörden oder Organisationen
1Das UVEK kann andere Behörden oder Organisationen zur Mitwirkung heranziehen und mit ihnen entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
2Das BAV kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung für eine beschränkte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Gefahrgutumschliessungen verlangen.
Art. 16 Aufgaben und Befugnisse des BAV
1Das BAV verfolgt begründete Hinweise, wonach Gefahrgutumschliessungen den Vorschriften nicht entsprechen. Es kann die Einhaltung der Vorschriften stichprobenweise kontrollieren.
2Die Kontrolle umfasst:
a. die formelle Überprüfung, ob:
1. die Konformitätsbewertung oder die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen vorliegen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, und
2. die erforderlichen technischen Unterlagen vollständig sind;
b. sofern erforderlich eine Sichtprüfung und eine Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile;
c. sofern erforderlich eine Nachkontrolle der beanstandeten Umschliessung.
3Im Rahmen der Kontrolle kann das BAV insbesondere:
17 Die Normenwerke sind weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Sie können bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), www.snv.ch bezogen werden.