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Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 19 Seiten

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Inverkehrbringen von Gefahrgutumschliessungen 742.4xx

a. vom Hersteller oder von dessen Bevollmächtigtem, dem Importeur oder dem Vertreiber die für den Nachweis der Konformität der Gefahrgutumschliessung erforderlichen Unterlagen und Informationen verlangen;

b. Muster erheben;

c. Prüfungen anordnen;

d. während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume betreten.

4Es kann eine technische Überprüfung der Gefahrgutumschliessung anordnen, wenn:

a. Zweifel bestehen, ob diese mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder

b. trotz korrekter Unterlagen Zweifel bestehen, dass diese den geltenden Vorschriften entspricht.

5Es ordnet die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 200918 über die Produktesicherheit an, wenn:

a. der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter, der Importeur oder der Vertreiber die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 nicht fristgerecht oder nicht vollständig beibringt; oder

b. die Umschliessung nicht dieser Verordnung entspricht.

6Vor der Anordnung der Massnahmen gibt es dem betroffenen Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem, dem Importeur oder dem Vertreiber Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 17 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten

1Hersteller, deren Bevollmächtigte, Importeure, Vertreiber, Eigentümer und Betreiber sowie Personen, die in deren Auftrag handeln, müssen:

a. beim Vollzug dieser Verordnung mitwirken und dem BAV unentgeltlich alle erforderlichen Auskünfte erteilen;

b. die in den Vorschriften des RID oder des ADR über die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität, die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen von Gefahrgutumschliessungen genannten technischen Unterlagen während den vorgegebenen Zeiträumen bereithalten und auf Verlangen dem BAV vorlegen;

c. dem BAV den Zutritt zum Betrieb und die notwendigen Untersuchungen ermöglichen.

2Die Hersteller, deren Bevollmächtigte, die Importeure, Vertreiber, Eigentümer und Betreiber müssen dem BAV auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren alle Personen nennen, von denen sie Gefahrgutumschliessungen bezogen haben oder an die sie Gefahrgutumschliessungen abgegeben haben.

18 SR 930.11