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Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 19 Seiten
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742.4xx Eisenbahn
2Für ortsbewegliche Druckgeräte, die bereits in Verkehr gebracht wurden und die kein Konformitätskennzeichen nach den Richtlinien 2010/35/EU, 1999/36/EG12, 84/525/EWG13, 84/526/EWG14 oder 84/527/EWG15 tragen, gilt für die Neubewertung der Konformität das Verfahren nach Anhang 1.
3Die Verfahren nach Absatz 1 gelten auch für die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten.
Art. 7 Verfahren anderer Gefahrgutumschliessungen
Für Gefahrgutumschliessungen, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind, gelten für die Konformitätsbewertung, die wiederkehrenden Prüfungen, die Zwischenprüfungen und die ausserordentlichen Prüfungen die Verfahren nach Anhang 2.
Art. 8 Pi-Kennzeichnung der ortsbeweglichen Druckgeräte
1Ortsbewegliche Druckgeräte, die den Verfahren nach Artikel 6 Absätze 1 und 3 unterliegen, sind nach Abschluss der Verfahren mit der Pi-Kennzeichnung nach Anhang 3 zu versehen.
2Ortsbewegliche Druckgeräte, die eine Konformitätskennzeichnung gemäss den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG oder 84/527/EWG tragen, sind bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung mit der Pi-Kennzeichnung nach Anhang 3 zu versehen.
3Die Pi-Kennzeichnung ist im Fall:
a. der Konformitätsbewertung nach Artikel 6 Absatz 1 durch den Hersteller anzubringen;
b. der Neubewertung der Konformität nach Artikel 6 Absatz 3 nach den Bestimmungen des Anhangs 1 anzubringen;
c. wiederkehrenden Prüfungen nach Absatz 2 durch die Konformitätsbewertungsstelle anzubringen.
4Wer die Pi-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, bestätigt die Konformität des ortsbeweglichen Druckgeräts mit den Vorschriften des RID oder des ADR.
Art. 9 Ausnahmen für Ausstellungen und Vorführungen
Gefahrgutumschliessungen, welche die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ausgestellt oder vorgeführt und in diesem Zusammenhang transportiert werden, wenn:
12 Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte.
13 Richtlinie 84/525/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl.
14 Richtlinie 84/526/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen.
15 Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl