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Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 19 Seiten
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742.4xx Eisenbahn
b. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon in die Schweiz einführen (Importeure);
c. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon anbieten (Vertreiber);
d. Eigentümer von Gefahrgutumschliessungen sind;
e. Gefahrgutumschliessungen verwenden (Betreiber).
3Sie gilt nicht für Gefahrgutumschliessungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) nach Abschnitt 2.2.7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)5, Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 19806 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 19997 oder Abschnitt 2.2.7 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 19578 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) verwendet werden.
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a. Gefahrgutumschliessungen: Verpackungen, Grosspackmittel, Grossverpackungen und Tanks, die:
1. mit Eisenbahnen oder Seilbahnen: nach den Teilen 4 und 6 des RID, sowie nach Anhang 2.1 Kapitel 6.14 der Verordnung vom …9 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) verwendet werden dürfen;
2. auf der Strasse: nach den Teilen 4 und 6 des ADR sowie nach Anhang 1 Kapitel 6.14 der Verordnung vom 29. November 200210 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) verwendet werden dürfen;
b. ortsbewegliche Druckgeräte folgende Gefahrgutumschliessungen:
1. Druckgefässe und ihre Ventile und anderen Zubehörteile nach Kapitel 6.2 RID oder Kapitel 6.2 ADR, die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode nach RID oder ADR oder Stoffe nach Anhang I der Richtlinie 2010/35/EU11) verwendet werden,
2. Tanks, Batteriewagen, Batteriefahrzeuge sowie Gascontainer mit mehreren Elementen und ihre Ventile und anderen Zubehörteile nach
5Das RID wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke mit Ein-
schluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, oder direkt bei der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), www.otif.org, bezogen werden.
6 SR 0742.403.1
7 SR 0742.403.12
8 SR 0.741.621
9 SR 742.401
10 SR 741.621
11 Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates.