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Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 19 Seiten
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742.4xx Eisenbahn
b. Zugang zu geeigneten und hinreichenden Einrichtungen und Ausrüs-
tungen haben;
c. in unabhängiger Art und Weise arbeiten und frei von Einflüssen sein,
die sie daran hindern könnten;
d. geschäftliche Verschwiegenheit über die unternehmerischen und eigen-
tumsrechtlich geschützten Tätigkeiten des Herstellers und anderer Konformitätsbewertungsstellen bewahren können;
e. eine klare Trennung zwischen den Aufgaben als Konformitätsbewer-
tungsstelle und den damit nicht zusammenhängenden Aufgaben einhalten;
f. ein dokumentiertes Qualitätsmanagementsystem haben;
g. sicherstellen können, dass die im RID oder ADR festgelegten Prüfun-
gen durchgeführt werden, und
h. ein wirksames und geeignetes Berichts- und Aufzeichnungssystem un-
terhalten, das die Anforderungen der Abschnitte 1.8.7 und 1.8.8 RID oder der Abschnitte 1.8.7 und 1.8.8 ADR erfüllt.