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Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 19 Seiten
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Inverkehrbringen von Gefahrgutumschliessungen 742.4xx
a. ein Schild deutlich darauf hinweist, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht nachgewiesen ist und die Gefahrgutumschliessung deshalb nicht in Verkehr gebracht werden darf, und
b. die erforderlichen Massnahmen getroffen sind, um die Sicherheit und die Gesundheit von Personen zu gewährleisten.
3. Abschnitt: Konformitätsbewertungsstellen
Art. 10 Voraussetzungen
1Konformitätsbewertungsstellen, die für ortsbewegliche Druckgeräte die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität, sowie wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen durchführen wollen, müssen:
a. durch das UVEK nach Artikel 13 bezeichnet sein; und
b. im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 199916 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen als Konformitätsbewertungsstellen anerkannt sein.
2Konformitätsbewertungsstellen für andere Gefahrgutumschliessungen müssen:
a. durch das UVEK nach Art. 13 bezeichnet sein;
b. von der Schweiz im Rahmen eines anderen internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein.
3Wer sich auf Unterlagen einer anderen Konformitätsbewertungsstelle beruft, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Konformitätsbewertungsstellen den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).
Art. 11 Pflichten
Die Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen sind in Anhang 4 festgehalten.
Art. 12 Beendigung oder Änderung der Tätigkeit
Beendet oder ändert eine Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätigkeit, so muss sie vorgängig sicherstellen, dass ihre Unterlagen über Konformitätsbewertungen, Neubewertungen der Konformität, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen der zuständigen Behörde verfügbar bleiben.
16 SR 0.946.526.81