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Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 19 Seiten

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742.4xx Eisenbahn

Art. 18 Sprache der Unterlagen

Die Unterlagen und die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind dem BAV in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen.

Art. 19 Sorgfaltspflicht

Bevor ein Importeur oder ein Vertreiber eine Gefahrgutumschliessung in Verkehr bringt, stellt er sicher, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller oder von dessen Bevollmächtigtem durchgeführt wurde.

Art. 20 Nicht konforme Gefahrgutumschliessungen

1Ein Hersteller, dessen Bevollmächtigter, ein Importeur, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte, verwendete oder betriebene Gefahrgutumschliessungen nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, muss unverzüglich angemessene Korrekturmassnahmen ergreifen.

2Sind mit den Gefahrgutumschliessungen Gefahren verbunden, so unterrichtet der Hersteller, dessen Bevollmächtigter, der Importeur, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber ausserdem unverzüglich das BAV. Dabei macht er ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmassnahmen.

3Alle Fälle von nichtkonformen Umschliessungen und die ergriffenen Korrekturmassnahmen sind zu dokumentieren.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 21 Gebühren für die Bezeichnung

1Das UVEK erhebt Gebühren für die Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen.

2Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200419.

Art. 22 Gebühren für die Aufsicht über die Konformitätsbewertungsstellen

und die Marktüberwachung

1Das BAV erhebt Gebühren für:

a. Kontrollen und daraus abgeleitete Massnahmen, wenn es sich herausstellt, dass eine bezeichnete Konformitätsbewertungsstelle ihren Pflichten nach Art. 11 oder die Bedingungen nach 13 Bst b nicht erfüllt;

b. die folgenden Tätigkeiten im Rahmen der Marktüberwachung:

19 SR 172.041.1