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Vernehmlassung 2012/3: Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen · 19 Seiten

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Inverkehrbringen von Gefahrgutumschliessungen 742.4xx

1. Kontrollen, wenn es sich herausstellt, dass die Gefahrgutumschliessung nicht den Vorschriften entspricht;

2. Verfügungen über die Edition von Konformitätsbewertungen und technischen Unterlagen;

3. Verfügungen und Massnahmen nach Artikel 16 Absatz 5, die ein Hersteller, dessen Bevollmächtigter, der Importeur oder der Vertreiber veranlasst.

2Die Gebühren für die Aufsicht über die Konformitätsbewertungsstellen und die Marktüberwachung richten sich nach der Verordnung vom 25. November 199820 über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr.

6. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 23 Strafbestimmungen für den Bereich der Strasse

Mit Busse wird bestraft, wer bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse:

a. Gefahrgutumschliessungen mit der Pi-Kennzeichnung oder anderen Kennzeichnungen nach Teil 6 RID oder Teil 6 ADR versieht, ohne dazu ermächtigt zu sein;

b. Gefahrgutumschliessungen mit der Pi-Kennzeichnung oder anderen Kennzeichnungen nach Teil 6 RID oder Teil 6 ADR versieht, ohne dass diese die vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich bestanden haben;

c. einer Pflicht nach Artikel 11, 17 oder 19 nicht nachkommt.

Art. 24 Strafbestimmungen für die Bereiche Eisenbahn und Seilbahn

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen oder Seilbahnen:

a. Gefahrgutumschliessungen mit der Pi-Kennzeichnung oder anderen Kennzeichnungen nach Teil 6 RID oder Teil 6 ADR Teil 6 versieht, ohne dazu ermächtigt zu sein;

b. Gefahrgutumschliessungen mit der Pi-Kennzeichnung oder anderen Kennzeichnungen nach Teil 6 RID oder Teil 6 ADR versieht, ohne dass diese die vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich bestanden haben;

c. einer Pflicht nach Artikel 11, 17 oder 19 nicht nachkommt.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Vollzug

Das BAV vollzieht diese Verordnung.

20 SR 742.102